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Einfuhr von Nicht-Anhang I-Waren

Bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen und Produkten der ersten Verarbeitungsstufe nach Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aus Drittländern werden zum Schutz der festgelegten Binnenmarktpreise spezielle Einfuhrzölle (Agrarzölle) erhoben.

Diese Einfuhrzölle schützen jedoch nicht unmittelbar den Handel mit Produkten, die in mehreren Verarbeitungsstufen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt worden sind (z.B. Getreide, verarbeitet zu Cornflakes). Hersteller von Weiterverarbeitungserzeugnissen in Drittländern besitzen durch die niedrigeren Einstandspreise für Rohstoffe sowie eventuell niedrigere Lohngefüge auf dem Weltmarkt gegenüber Herstellern in der Union einen erheblichen Preis- und damit Wettbewerbsvorteil.

Daher sollten auch für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (so genannte Nicht-Anhang I-Waren), Abgaben bei der Einfuhr erhoben werden, um den Preisunterschied zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt auszugleichen.

Die Einfuhrzölle setzen sich dabei zusammen aus

  • einem Wertzoll und
  • einem davon getrennten Agrarteilbetrag oder
    (vergleiche VO (EU) Nr. 510/2014, Anhang I Tabelle 1)
  • einem Wertzoll und
  • einem Agrarteilbetrag, der Teil des Wertzolls ist.
    (vergleiche VO (EU) Nr. 510/2014, Anhang I Tabelle 2)

Zur Vermeidung oder Bekämpfung nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt kann die Europäische Kommission zusätzliche Einfuhrzölle für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse erheben.

Ebenso kann für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden.

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