Lizenzerfordernis bei der Ausfuhr
Für welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 i.V.m. Teil II des Anhangs zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA). Aktuell unterliegt kein landwirtschaftliches Erzeugnis bei der Ausfuhr einer grundsätzlichen Lizenzpflicht nach Teil II des Anhangs zum Lizenz-DA.
Ausfuhrlizenzen sind der Zollstelle jedoch für die Zulassung bestimmter landwirtschaftlicher Unionswaren zu einem Ausfuhrzollkontingent vorzulegen, das von der Union oder von einem Drittland verwaltet wird und das von diesem Drittland für diese Erzeugnisse eröffnet wurde. Aktuell bestehen solche Ausfuhrzollkontingente nur für Milcherzeugnisse. Die Vorlage einer gültigen Ausfuhrlizenz bei einer Zollstelle der EU ist Voraussetzung für die vergünstigte Einfuhr ins Drittland.