Einfuhr
Lizenzpflichtige Erzeugnisse
Welche landwirtschaftlichen Produkte unter die Lizenzpflicht fallen, ergibt sich aus Teil I des Anhangs des Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA).
Auch in den Einfuhrmaßnahmen im elektronischen Zolltarif (EZT) wird angezeigt, ob die Einfuhr für die jeweilige Ware nur mit einer Einfuhrlizenz erlaubt ist. So ist derzeit nur die Einfuhr von bestimmtem Reis, Hanf und Hanfsamen sowie Ethylalkohol allgemein lizenzpflichtig. Bei etlichen anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden Einfuhrlizenzen zusätzlich auch zur Verwaltung von Zollkontingenten (deshalb auch Lizenzkontingente genannt) verwendet.
Lizenzpflichtiger Tatbestand
Lizenzpflichtig ist die Einfuhr. Darunter ist die zollamtliche Abfertigung zur Überlassung von lizenzpflichtigen Drittlandswaren (Nicht-Unionswaren) in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union zu verstehen. Das bedeutet, dass die Überführung von lizenzpflichtigen Nicht-Unionswaren in andere Zollverfahren, wie z.B. die aktive Veredelung, das Zolllagerverfahren oder das Versandverfahren nicht lizenzpflichtig ist. Die Lizenzpflicht setzt erst dann ein, wenn die Waren im Anschluss an diese Zollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen.
Informationen zu den Zollverfahren
Informationen zum zollrechtlich freien Verkehr
Vorlage der Lizenz
Drittlandswaren (Nicht-Unionswaren), die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, werden bei der zuständigen Zolldienststelle mit einer Zollanmeldung angemeldet. Diese Zollanmeldung wird nach formeller Prüfung angenommen. Bei lizenzpflichtigen Waren ist das Vorhandensein einer gültigen Einfuhrlizenz Voraussetzung für die Annahme der Zollanmeldung.
Seit dem 1. Juni 2021 stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Einfuhrabfertigungen in Deutschland nur noch elektronische Lizenzen aus. Diesbezügliche Angaben übermittelt sie als elektronische Datensätze über die neue Schnittstelle BLE-ATLAS direkt an das IT-Verfahren ATLAS. Über ATLAS erfolgt sodann auch die elektronische Abschreibung dieser Unterlage.
Informationen zur Zollanmeldung
IT-gestützte Behandlung von BLE-Dokumenten (Schnittstelle BLE-ATLAS)
Befreiungen von der Lizenzpflicht
Bei der Überführung von lizenzpflichtigen Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr gibt es eine Reihe von Befreiungstatbeständen, bei denen eine Lizenz nicht erforderlich ist.
Von der Lizenzpflicht befreit sind nach Art. 3 der Lizenz-DA im Wesentlichen:
- Einfuhren, die nach der Zollbefreiungsverordnung (EG) Nr. 1186/2009 von der Erhebung von Einfuhrabgaben befreit sind, z.B. Heiratsgut, Übersiedlungsgut
- Einfuhren ohne kommerziellen Charakter (Privateinfuhren)
Einfuhren im Rahmen lizenzfreier Kleinsendungen:
So ist z.B. die Einfuhr von Bruchreis bis zu 1.000 Kilogramm lizenzfrei. Eine Lizenzfreiheit für Kleinmengen ist jedoch nicht für alle lizenzpflichtigen Erzeugnisse vorgesehen.
- Erzeugnisse, die als Rückwaren wieder eingeführt werden