Gemeinsame Regelungen
Erteilung einer Lizenz
Lizenzen werden in der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erteilt.
Ein- und Ausfuhrlizenzen können nur von Handelsbeteiligten beantragt werden, die in der EU niedergelassen sind und hier ihren gewerblichen Sitz haben. Die Beantragung erfolgt mittels EU-einheitlichen Vordrucks. Dieser Vordruck ist als Antragsmuster auf der Internetseite der BLE veröffentlicht oder kann als Formblattsatz im Fachhandel bestellt werden. Für die Antragstellung ist Blatt 3 dieses (vorgedruckten) Formblattsatzes zu verwenden. Der Formblattsatz wird in Deutschland von folgenden Verlagen vertrieben:
- Wilhelm-Köhler-Verlag
- Formularverlag CW Niemeyer
Für Einfuhrlizenzen ist der Vordruck "AGRIM", für Ausfuhrlizenzen der Vordruck "AGREX" zu verwenden. Informationen zum Ausfüllen der Formblattsätze sind auf den Internetseiten der BLE zu finden.
Ein Unternehmen darf lizenzpflichtige Erzeugnisse nur aus- oder einführen, wenn die Lizenz mit den Vordrucken “AGRIM“ und “AGREX“ beantragt und erteilt wurde. Die Erteilung von Lizenzen durch die BLE erfolgt ab dem 6. November 2016 nur noch auf Standardpapier. Die Übersendung der Blätter 1 und 2 aus dem Formblattsatz ist nicht mehr notwendig.
Die Lizenzen sind in allen Mitgliedstaaten der Union gültig, dies bedeutet, dass mit einer in Deutschland erteilten Lizenz auch Abfertigungen in anderen EU-Mitgliedstaaten möglich sind.
Rechte und Pflichten aus der Lizenz
Lizenzen berechtigen nicht nur, sondern sie verpflichten den Lizenzinhaber auch zur Ein- oder Ausfuhr der bewilligten Mengen.
Mit der Erteilung der Lizenz wird der Antragsteller zum Lizenzinhaber mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben. Das Recht zur Ausnutzung der Lizenz kann der Lizenzinhaber auf einen anderen übertragen, sofern dies nicht explizit ausgeschlossen ist. Eine Rückübertragung ist jedoch nur auf den ursprünglichen Lizenzinhaber möglich. Die Pflicht zur Erfüllung der Lizenz ist auf den Übernehmer der Lizenz nicht übertragbar. Nur der Lizenzinhaber bzw. der Übernehmer der Rechte aus der Lizenz können die erforderlichen Zollanmeldungen für die Ein- oder Ausfuhr bei den Zolldienststellen vorlegen. Vertretungen, z.B. durch Speditionen, sind zulässig.
Vor Erteilung der Lizenzen ist im Allgemeinen bei der BLE eine Sicherheit zu leisten. Werden die Pflichten aus der Lizenz nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf die Freigabe der für die Lizenz geleisteten Sicherheit.
Teilung der Lizenz
Lizenzen können auf Antrag geteilt werden. Das kann für einen Lizenzinhaber dann sinnvoll sein, wenn die Waren über verschiedene Zolldienststellen abgefertigt werden sollen. Zuständig hierfür ist seit dem 6. November 2016 nur noch die BLE. Eine Teillizenz kann nicht weiter geteilt werden.
Verlust der Lizenz
Bei Verlust der Lizenz kann eine Ersatz-Lizenz beantragt werden, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. In Deutschland ist hierfür die BLE zuständig.