Ablauf einer Prüfung
Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Sachgebiet D - Prüfungsdienst - des für die Prüfung zuständigen Hauptzollamts. Dieses Hauptzollamt ist infolge einer Zentralisierung bestimmter Prüfungen nicht immer identisch mit dem Hauptzollamt, welches die Prüfung anordnet.
Die Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Prüfer oder Prüferin haben sich bei ihrem Erscheinen auszuweisen. Der Beginn der Prüfung wird aktenkundig gemacht, da dieser Zeitpunkt rechtliche Auswirkungen hat (beispielsweise Hemmung der Verjährung).
Grundsätzlich gilt für eine Prüfung, dass
- der Prüfer oder die Prüferin zugunsten wie zuungunsten der Steuerpflichtigen prüft,
- Beteiligte während der Prüfung über festgestellte Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen unterrichtet werden, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden,
- die Prüfung sich auf das Wesentliche und ihre Dauer sich auf das notwendige Maß beschränkt.
Rechte und Pflichten während einer Prüfung durch die Zollverwaltung
Zur Durchführung der Prüfung haben die Beschäftigten des Prüfungsdienstes bestimmte Rechte und Befugnisse, denen entsprechende Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Beteiligten gegenüberstehen.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Rechte und Pflichten finden sich
- für Zollprüfungen in Art. 48 i.V.m. Art. 15, 51 Unionszollkodex und in § 200 AO, soweit dieser nicht vom Unionszollkodex überlagert ist,
- für Außenprüfungen in § 200 AO und § 147 AO.
Die im Unionszollkodex bzw. in der Abgabenordnung getroffenen Bestimmungen zu Rechten und Pflichten bei einer Prüfung sind weitgehend identisch.
Folgende Leistungen, Mitwirkungshandlungen bzw. Duldungen können der Prüfer oder die Prüferin verlangen bzw. müssen Wirtschaftsbeteiligte erbringen:
- das Betreten der Grundstücke und der Betriebs- und Geschäftsräume durch Beschäftigte des Prüfungsdienstes während der üblichen Geschäftszeiten,
- Durchführung von Betriebsbesichtigungen,
- Überlassung eines angemessenen Arbeitsplatzes,
- Erteilung aller zur Ermittlung der steuerlich relevanten Sachverhalte erforderlichen Auskünfte,
- Vorlage der sachbezogenen Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge, Rechnungen, Unterlagen der Lagerbuchhaltung wie Zugangs-, Abgangs- und Bestandsaufzeichnungen, Kontoauszüge, Kalkulationen, Geschäftsberichte, Wirtschaftsprüfungsberichte, Jahresabschlüsse usw.), soweit eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO besteht,
- Einsichtnahme in gespeicherte Daten und Nutzung des betrieblichen Datenverarbeitungssystems sowie Überlassung eines maschinell verwertbaren Datenträgers mit den gespeicherten Daten, wenn die vorgenannten Unterlagen mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind.
Kommen Steuerpflichtige ihren Pflichten nicht nach, kann ihre Mitwirkung durch Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden. Ein Recht auf Verweigerung besteht lediglich in den in §§ 101-103 AO genannten Fällen (z.B. bei Angehörigen oder bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit).
Wird eine Außenprüfung durch Steuerpflichtige verzögert, kann gemäß § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
Beteiligte haben nicht nur Pflichten, sondern auch wichtige Rechte, wie beispielsweise das Recht auf
- Anfechtung der Prüfungsanordnung,
- eine Schlussbesprechung und vorherige Unterrichtung über den Gegenstand dieser Besprechung,
- Stellung eines Antrags auf Übersendung des Prüfungsberichts vor der Auswertung und zur Abgabe einer Stellungnahme dazu.
Ergibt sich im Verlauf der Prüfung der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch Beteiligte, dürfen die diesen Sachverhalt betreffenden Prüfungsmaßnahmen erst fortgesetzt werden, wenn den Betroffenen die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist. Sie müssen außerdem darüber belehrt werden, dass eine Mitwirkung bei der Aufklärung des betreffenden Sachverhalts nicht mehr erzwungen werden kann (§§ 393, 397 AO).
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Prüfung ohne weitere Umstände fortgesetzt werden, wenn auf die Einleitung formeller Maßnahmen verzichtet oder lediglich eine Verwarnung (mit oder ohne Verwarnungsgeld) ausgesprochen wird.
Werden bei der Prüfung Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen, werden
- am Ende der Prüfung eine sogenannte Schlussbesprechung durchgeführt (§ 201 AO), soweit die Steuerpflichtigen nicht darauf verzichten und
- das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsbericht dokumentiert (§ 202 AO).
Informationen zur rechtlichen Wirkung des Beginns einer Prüfung
Informationen zur Schlussbesprechung
Informationen zur Auswertung der Prüfungsfeststellungen und Prüfungsbericht