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Prüfungsanordnung

Eine Zoll- oder Außenprüfung durch die Zollverwaltung darf nur begonnen werden, wenn das zuständige Hauptzollamt zuvor eine formelle Prüfungsanordnung erlassen hat (§§ 195 ff. AO). Ausnahmsweise kann ohne Prüfungsanordnung zu einer Prüfung übergegangen werden, wenn Feststellungen z.B. bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben (§ 210 Abs. 4 AO).

Die Prüfungsanordnung ist der Person, bei der die Prüfung durchgeführt werden soll, rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben (§ 197 Abs. 1 AO).
Dies geschieht durch Übersendung der schriftlichen Prüfungsanordnung. Außerdem sind der Termin des Prüfungsbeginns und die Namen der Prüfer bzw. der Prüferinnen angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn mitzuteilen.
Sollte der Prüfungszweck durch eine vorherige Bekanntgabe gefährdet erscheinen, werden Steuerpflichtige allerdings nicht vorab informiert; in diesem Fall erhalten sie die Prüfungsanordnung erst unmittelbar bei Beginn der Prüfung ausgehändigt.

Der Prüfungsanordnung wird ein Merkblatt beigefügt, dem der Steuerpflichtige seine wichtigsten Rechte und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Prüfung entnehmen kann.

Auf Antrag kann der Termin des Prüfungsbeginns verschoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe wie beispielsweise eine Erkrankung des Steuerpflichtigen oder seines mit der Bearbeitung der betreffenden Vorgänge befassten Personals vorliegen.

Die Prüfungsanordnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • die anordnende Stelle
  • die Rechtsgrundlage für die Prüfung
  • den Adressaten der Prüfung, d.h. die genaue Bezeichnung der Person(en) oder des Unternehmens, die geprüft werden sollen
  • den Zeitraum, der geprüft werden soll (z.B. 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022)
  • den Prüfungsumfang:

    • welche Steuerarten (z.B. Einfuhrabgaben oder Energiesteuer) oder Steuervergütungen (z.B. Stromsteuervergütung) und welche Sachverhalte (z.B. steuerfreie Verwendung) geprüft werden sollen
    • sofern nur bestimmte Vorgänge zu prüfen sind, welche Vorgänge geprüft werden sollen, z.B. Einfuhren von einem bestimmten Lieferanten (entweder in Form einer umfassenden Einfuhrhandelsprüfung oder als Prüfung bestimmter Sachverhalte wie beispielsweise des Zollwerts oder des präferenziellen Warenursprungs)

Der Inhalt der Prüfungsanordnung ist für das mit der Prüfung beauftragte Personal verbindlich. Eine Ausdehnung der Prüfung über den in der Prüfungsanordnung festgelegten Rahmen hinaus setzt eine entsprechende Änderung durch die anordnende Stelle voraus.

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf (Einspruch) angefochten werden kann.
Die Einlegung des Einspruchs hat aber keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Prüfung beginnt ungeachtet des Einspruchs. Ein Aufschub wegen eines Einspruchs ist nur möglich, wenn einem (zusätzlich neben dem Einspruch) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung durch das Hauptzollamt (§ 361 AO) oder das zuständige Finanzgericht (§ 69 Finanzgerichtsordnung) stattgegeben wurde.

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