Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen
Die Prüfung ist beendet, wenn der Prüfungsbericht fertiggestellt ist. Die Beendigung ist zu unterscheiden vom Abschluss der Prüfung.
Die Prüfung muss entweder durch Steuerfestsetzung oder durch eine Mitteilung, dass die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, abgeschlossen werden. Dies erfolgt nach der Auswertung des Berichts durch das Fachsachgebiet des Hauptzollamts, welches die Prüfung angeordnet hatte.
Prüfungsbericht
Über das Ergebnis der Prüfung fertigt der Prüfer oder die Prüferin einen schriftlichen Bericht (Prüfungsbericht). Dieser Bericht enthält unter anderem folgende Angaben:
- den Beginn der Prüfung
- die für die Besteuerung erheblichen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
- die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
- den tatsächlichen Umfang der Prüfung
- die wesentlichen Unterlagen, die geprüft wurden
- Entscheidungen, Mitteilungen, Belehrungen und Hinweise durch den Prüfer oder die Prüferin wegen des Verdachts auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- ob und wann eine Schlussbesprechung abgehalten wurde (einschließlich des Teilnehmerkreises)
- ein zusammengefasstes Prüfungsergebnis
Der Prüfungsbericht wird den Steuerpflichtigen durch das für die Besteuerung zuständige Hauptzollamt zur Kenntnis gegeben. Steuerpflichtige können beantragen, dass ihnen der Bericht bereits vor der Auswertung durch das Hauptzollamt übersandt wird, damit sie zum Ergebnis noch Stellung nehmen können.
Führt die Prüfung zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, genügt eine entsprechende schriftliche Mitteilung, § 202 AO.
Weder der Prüfungsbericht noch die Mitteilung sind eigenständige Verwaltungsakte. Sie können daher nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.
Auswertung der Prüfungsfeststellungen
Die während der Prüfung getroffenen Feststellungen bzw. im Prüfungsbericht festgehaltenen rechtlichen Beurteilungen sind für das auswertende Hauptzollamt nicht bindend. Es kann also auch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts kommen. Bei wesentlichen Abweichungen zuungunsten von Beteiligten wird diesen nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.
Kommt das für die Besteuerung zuständige Hauptzollamt bei der Auswertung des Prüfungsberichts ebenfalls zu der Auffassung, dass im bisherigen Besteuerungsverfahren von unzutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen wurde, veranlasst es die erforderlichen Korrekturen (zum Beispiel Nacherhebung oder Erstattung).
Diese aus der Auswertung folgenden Maßnahmen haben den rechtlichen Charakter eines Verwaltungsakts. Gegen sie kann mit einem Rechtsbehelf vorgegangen werden. Zu dessen Begründung können dann Einwendungen gegen die Richtigkeit der bei der Prüfung getroffenen Feststellungen vorgebracht werden.