Auf die Festsetzungsverjährung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nicht hinterzogen wurden, hat der Beginn einer Prüfung keine Auswirkung. Art. 103 Abs. 1 Unionszollkodex überlagert insoweit die Regelungen über die Festsetzungsverjährung der Abgabenordnung (AO).
Anders verhält es sich bei den Verbrauchsteuern ohne Einfuhrbezug. Der Beginn einer Prüfung hat eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO zur Folge.
Der Beginn der Prüfung wird in einem Aktenvermerk mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.