Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Rechtliche Wirkung des Beginns einer Prüfung durch die Zollverwaltung

Auf die Festsetzungsverjährung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nicht hinterzogen wurden, hat der Beginn einer Prüfung keine Auswirkung. Art. 103 Abs. 1 Unionszollkodex überlagert insoweit die Regelungen über die Festsetzungsverjährung der Abgabenordnung (AO).

Anders verhält es sich bei den Verbrauchsteuern ohne Einfuhrbezug. Der Beginn einer Prüfung hat eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO zur Folge.

Der Beginn der Prüfung wird in einem Aktenvermerk mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen