Die Schlussbesprechung gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, die im Verlauf der Prüfung
- getroffenen Feststellungen und
- deren rechtliche Beurteilung sowie
- deren steuerliche Auswirkung
nochmals abschließend zu erörtern und dabei strittige Fragen möglichst zu klären, § 201 AO.
Zweck dieser Besprechung ist es, mögliche Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten noch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens auszuräumen. Die Schlussbesprechung dient damit insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Damit beide Seiten auf die Schlussbesprechung gut vorbereitet sind, werden die Besprechungspunkte und der Termin der Besprechung den Beteiligten rechtzeitig vorher mitgeteilt.
Die Schlussbesprechung findet in der Regel in den Geschäftsräumen der Beteiligten statt. Sie können hierzu Bevollmächtigte und Beauftragte ihrer Wahl hinzuziehen. Von Seiten der Zollverwaltung nehmen der Prüfer oder die Prüferin sowie gegebenenfalls weitere Amtsträger, zum Beispiel die Sachgebietsleitung des Prüfungsdienstes oder die für die Auswertung des Prüfungsberichts zuständige Sachbearbeitung, teil.
Sofern sich aus der Prüfung eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt, haben Steuerpflichtige grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Schlussbesprechung. Die Schlussbesprechung kann entfallen, wenn Steuerpflichtige darauf verzichten.