Eine Prüfung ist nicht von einem konkreten Anlass abhängig. Ob eine Steuer bereits festgesetzt ist und ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, spielt keine Rolle. Ein bereits einmal geprüfter Zeitraum kann durchaus nochmals geprüft werden.
Bei der Durchführung einer Prüfung ist zwischen Ein- und Ausfuhrabgaben und rein national geschuldeten Verbrauchsteuern zu unterscheiden.
Prüfungen von Einfuhr- und Ausfuhrvorgängen können bei allen Personen durchgeführt werden, die unmittelbar oder mittelbar an den Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften beteiligt waren und deshalb Unterlagen und Informationen zu diesen Geschäften besitzen, Art. 48 Unionszollkodex. Neben Personen, die als Anmelder, Ein- oder Ausführer aufgetreten sind, können dies beispielsweise auch Gesellschafter, Kunden oder Speditionen sein.
Im Bereich der nationalen Verbrauchsteuern und der Luftverkehrsteuer ist eine Außenprüfung zulässig bei
- Personen, die einen gewerblichen oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, d.h. im Wesentlichen bei Unternehmern (§ 193 Abs. 1 AO) sowie bei
- anderen als den gerade genannten Personen, soweit die Voraussetzungen nach § 193 Abs. 2 AO zutreffen.
Einen Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen auf Durchführung einer Prüfung gibt es nicht.