Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird. Technisch wäre es jedoch außerordentlich kostspielig und umständlich, die Umsatzsteuer beim Endverbraucher zu erheben. Zahlungspflichtig gegenüber der Steuerverwaltung ist deshalb der Unternehmer, der Waren an einen Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf den Käufer als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die Finanzämter, zuständig.
Das Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl dem Bund als auch den Ländern gemeinsam zu. Weiterhin erhalten auch die Gemeinden seit dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Dieser wird auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels von den Ländern an ihre Gemeinden weitergeleitet.