Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert, § 11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage finden also maßgeblich die jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert Anwendung.
Diesem Betrag, also dem Zollwert, sind folgende Kosten hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind:
- im Ausland geschuldete Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben (z.B. gezahlte, drittländische Ausfuhrzölle)
- Beträge an Zöllen und andere EG-Einfuhrabgaben sowie besondere Verbrauchsteuern, z.B. auf Mineralöle oder Tabakwaren, die auf die eingeführten Gegenstände anfallen
- Beförderungskosten von der EG-Grenze bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, also dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Beförderung endet
Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 3 UStG.