Geltungsbereich
Umsatzsteuerrechtliches Inland
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg.
Der umsatzsteuerrechtliche Begriff "Inland" umfasst dabei das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland - es entspricht soweit also dem deutschen Teil des Zollgebiets der Union.
Neben dem Gebiet von Büsingen und der Insel Helgoland gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland:
- die Freizonen
- die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
- deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge, solange sie sich in internationalen Gewässern bzw. Lufträumen befinden
Einfuhren aus Büsingen bzw. Helgoland in das umsatzsteuerrechtliche Inland unterliegen somit der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Lieferungen in diese Gebiete werden als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt. Auch Einfuhren in die österreichischen Hoheitsgebiete Jungholz und Mittelberg unterliegen aufgrund internationaler Abkommen der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.
Umsatzsteuerrechtliches Gemeinschaftsgebiet
Für die Abgrenzung, ob eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Einfuhr aus einem Drittland oder ein anderer steuerbarer Umsatz vorliegt, bedarf es der genauen Festlegung des umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiets.
Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist in Deutschland die Zollverwaltung, also das Hauptzollamt, für die Umsatzbesteuerung im Inland dagegen die Landesfinanzbehörden, also das Finanzamt, zuständig.
Der Begriff des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist grundsätzlich identisch mit dem Zollgebiet der Union.
Besonderheiten zum Zollgebiet der Union werden in der nachfolgend verlinkten Tabelle aufgeführt. Waren aus diesen Gebieten sind in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen.
In der rechten Spalte der Tabelle sind die Gebiete aufgeführt, die zwar zum Zollgebiet aber nicht zum Umsatzsteuergebiet der Union gehören. Waren aus diesen Gebieten sind nur in die Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen, so dass nur die Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Als Nachweis, dass die Waren aus diesen Gebieten stammen, kann z.B. ein Dokument T2LF vorgelegt werden.
Tabelle der Besonderheiten zum Zollgebiet der Union
Einfuhren aus Gebieten, die nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet gehören, sind im Rahmen des Abfertigungsverfahrens in die Überlassung zum einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. Hierfür bedarf es der Abgabe einer Zollanmeldung.