Allgemeines
Die gewerblich gelieferten Waren gelangen grundsätzlich unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen. Die Belastung mit der Umsatzsteuer erfolgt erst im Bestimmungsland; in Deutschland durch die Abgabe einer Steuererklärung bei den Landesfinanzbehörden (Finanzämter).
Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen durch die Unternehmen in ihren Umsatzsteuererklärungen und vierteljährlich in die "Zusammenfassende Meldung" aufgenommen werden.
Im nichtkommerziellen Warenverkehr, z.B. im EG-Reiseverkehr, wurde weitgehend auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich, nämlich die Entlastung von der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr und die entsprechende Belastung bei der Einfuhr (Bestimmungslandprinzip), verzichtet. Diese Waren bleiben mit der Umsatzsteuer des Ausfuhr-Mitgliedstaates belastet (Ursprungslandprinzip). Ausnahmen sind hier beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge zu beachten.
Steuerbefreiende Innergemeinschaftliche Lieferung
Werden Drittlandswaren im Anschluss an ihre Einfuhr nach Deutschland unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verfahrenscode 42/63) in ein anderes EU-Land verbracht, kann von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen abgesehen werden:
Die Waren müssen
- von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
- im Anschluss an die Einfuhr
- unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a Umsatzsteuergesetz
verwendet werden. Dazu hat der Schuldner der EUSt zum Zeitpunkt der Einfuhr
- seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
- die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie
- nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Anmelder und daneben in den Fällen der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Die Gegenstände werden im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet, wenn die Beförderung oder Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Einfuhr endet und die Gegenstände direkt und in der Beschaffenheit, die sie im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr haben, in den anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden.
Der Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung muss im Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststehen, sich also aus den Beförderungsunterlagen ergeben. Auch muss dieser ein Unternehmer sein, der in einem anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist, d.h. der über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aus einem anderen Mitgliedstaat verfügt.
Die Zollanmeldung - auch die vereinfachte Zollanmeldung - muss zwingend die deutsche USt-IdNr. und das zuständige Finanzamt des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer oder dessen Fiskalvertreters sowie Name oder Firma, Anschrift und USt-IdNr. des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat enthalten.
Empfänger ist das Unternehmen, dem die Gegenstände tatsächlich auszuliefern sind.