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Fiskalvertretung

Allgemeines

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung der umsatzsteuerrechtlichen und statistischen Belange kann sich ein ausländisches Unternehmen, welches als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (Anmelder) auftreten möchte, von einem in Deutschland ansässigen Fiskalvertreter, z.B. Spediteur oder Steuerberater, vertreten lassen § 22 a Umsatzsteuergesetz (UStG).

Beispiel

Ein französischer Unternehmer führt über den Hamburger Hafen Waren aus Russland in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und nimmt hier die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor. Da er die Umsatzsteuer erst im Bestimmungsland Frankreich abführen möchte, führt er im Anschluss an die Einfuhr eine steuerbefreiende, innergemeinschaftliche Lieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG aus.
Die Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Erklärungs- und Meldepflichten des französischen Unternehmers kann ein Fiskalvertreter in Deutschland übernehmen. In Frankreich hat das Unternehmen nach den Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs die dortige Mehrwertsteuer nach den Regeln dieses Landes abzuführen.

In bestimmten Konstellationen kann die Möglichkeit der Fiskalvertretung auch von Lieferanten aus nicht EU-Ländern in Anspruch genommen werden, z.B. bei einer Lieferbedingung "frei Haus verzollt und versteuert".

Durch die Bestellung eines Fiskalvertreters erspart sich der ausländische Unternehmer den administrativen Aufwand einer eigenen steuerlichen Registrierung in Deutschland. Die Bestellung eines Fiskalvertreters ist in Deutschland im Gegensatz zu anderen EU-Ländern freiwillig.

Voraussetzungen an den ausländischen Unternehmer

Eine Fiskalvertretung ist nur möglich, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer weder im umsatzsteuerrechtlichen Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (Freihäfen) seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Weiterhin darf der ausländische Unternehmer keinerlei steuerpflichtige Umsätze in Deutschland tätigen.

Bei Benennung eines Fiskalvertreters muss sich der ausländische Unternehmer in Deutschland nicht steuerlich registrieren lassen und keinerlei Erklärungspflichten gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachkommen. Ein ausländischer Unternehmer kann sich in Deutschland auch von mehreren Fiskalvertretern vertreten lassen.

Informationen zum umsatzsteuerrechtlichen Inland

Zur Fiskalvertretung berechtigte Personen

Zur Fiskalvertretung sind nur die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c) Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt. Dazu gehören:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
  • Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten
  • sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z.B. Zolldeklaranten, Lagerhalter)

Bestellung zum Fiskalvertreter

Der Fiskalvertreter gelangt durch gesonderte Vollmachterteilung des im Ausland ansässigen Unternehmers in sein Amt. Die Vollmacht ist vor der Ausführung der steuerfreien Umsätze zu erteilen. Sie ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen den Finanzbehörden vorzulegen.

Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeiten eine gesonderte Steuernummer sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

Der Fiskalvertreter hat die steuerlichen Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat ebenfalls die gleichen Rechte wie der Vertretene und kann beispielsweise erforderliche Anträge stellen.

Er hat eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben, in der die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen sind. Zusätzlich hat der Fiskalvertreter eine "Zusammenfassende Meldung" beim Bundeszentralamt für Steuern monatlich bzw. vierteljährlich abzugeben. In dieser sind die Bemessungsgrundlagen für alle von ihm fiskalvertretenen Unternehmer zusammenzufassen.

Ferner hat der Fiskalvertreter die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen. Dabei sind für jeden vertretenen ausländischen Unternehmer die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der vom Fiskalvertreter vertretenen Unternehmer zu erkennen sein.

Zollabfertigung durch den Fiskalvertreter

Die Abfertigung der für andere EU-Länder bestimmten Drittlandswaren zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt in der Zollanmeldung mit den Verfahrenscodes "42" bzw. "63" bei Wiedereinfuhren. Zusätzlich ist in der Zollanmeldung Name, Anschrift und USt-IdNr. des Empfängers bzw. Erwerbers in dem anderen Mitgliedstaat sowie die gültige USt-IdNr. des Fiskalvertreters und sein zuständiges Finanzamt anzugeben, z.B. in den Feldern 8 und 14 des Einheitspapiers.

In der Rechnung bzw. Pro-forma-Rechnung ist ein Hinweis auf den Fiskalvertreter mit Angabe des Namens, der Anschrift und der USt-IdNr. vorzunehmen.

Liegen diese Angaben nicht vor, so ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben. Steuerschuldner ist der Anmelder.

Nach der Zollabfertigung wird die Ware unmittelbar als innergemeinschaftliche Lieferung in ein anderes EU-Land verbracht. Die Belastung mit der Umsatzsteuer im Bestimmungsland erfolgt durch den Erwerber mit gültiger USt-IdNr.

Informationen zur Zollanmeldung

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