Umsatzsteuerkontrollverfahren
Da an den Binnengrenzen die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen ist, musste zur Sicherung des Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt werden. Dieses beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundeszentralamt für Steuern an die deutschen Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt.
Unternehmer können sich deshalb beim Bundeszentralamt für Steuern USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.
Zum einen kann der Antrag schriftlich gerichtet werden an das
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49 (0) 228 406-3801.
Ferner kann mit dem Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis bei Fragen zur Vergabe oder Bestätigung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, zum Umsatzsteuerkontrollverfahren sowie zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen wie folgt in Kontakt getreten werden:
Telefon: +49 (0) 228 406-1222
(Montag bis Freitag: 07:00 - 16:00 Uhr)
Eine Kontaktaufnahme per E-Mail ist über das jeweilige Kontaktformular auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern - Dienstsitz Saarlouis ebenso möglich.
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Zum anderen besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Online-Bestätigung der Gültigkeit von ausländischen USt-IdNrn.
Ergänzende Informationen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern.
Zusammenfassende Meldung
Kernstück des Kontrollverfahrens ist die sogenannte Zusammenfassende Meldung, die jeder deutsche Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, monatlich bzw. vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben muss.
Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Informationen werden in einer Datenbank für den Abruf durch die Finanzbehörden des EU-Mitgliedstaates bereitgehalten, in welchem der Abnehmer der Waren seinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde weitere Auskünfte einzuholen. In der Bundesrepublik Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern.
Weitere Informationen über die Zusammenfassende Meldung finden Sie ebenfalls im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern.