§ 5 Absatz 1 UStG, die Steuerfreiheit bei der Einfuhr betreffend, wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
"Nr. 8. von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;
Nr. 9. von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt."
Die Änderungen sind anwendbar für Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020.
Zollrechtlich besteht nach Art. 343 AEUV (Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Siebter Teil - Allgemeine- und Schlussbestimmungen Art. 343 (ex-Art. 291 EGV) in der Fassung von 2016 (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 194-194) i.V.m. Art. 4 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union) für die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG eine außertarifliche Befreiung im Rahmen der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen der Europäischen Union.
Umsetzung in ATLAS:
Systemgestützt kann die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG in ATLAS mit der Codierung "Code 0C9" und ggf. mit Kennzeichen Abgabensteuerung 2 (nur bei verbrauchsteuerpflichtiger Ware) angemeldet werden.
Für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG besteht keine Zollbefreiung.
Systemgestützt kann die Steuerbefreiung bei der Einfuhr zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG in ATLAS mit der Sonderfalleingabe nach VA-ATLAS 4.6.3.5 Abgabengruppe 20, Anwendungsart 08 angemeldet werden.
Darüber hinaus ist folgende Erklärung im Feld "Positionszusatz" der Zollanmeldung durch den Zollanmelder bzw. seinen Vertreter aufzunehmen: "Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG."