Berechnung zum Vorsteuerabzug
Beispiel
Ein Großhändler bezieht von einem Hersteller aus der Schweiz eine Maschine (1.000 Euro) und bezahlt dafür bei der Zollabfertigung 190 Euro Einfuhrumsatzsteuer (19 % von 1.000 Euro).
Der Großhändler liefert die Ware anschließend an einen inländischen Händler und stellt ihm folgende Beträge in Rechnung:
Rechnungsposten | Betrag |
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Warenwert: | 1.500 Euro |
Umsatzsteuer (19 %): | 285 Euro |
Gesamtbetrag: | 1.785 Euro |
Die Umsatzsteuer in Höhe von 285 Euro ist durch den Großhändler an das Finanzamt abzuführen. Die bereits von ihm bei der Zollabfertigung gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 190 Euro darf er dabei im Rahmen des Vorsteuerabzugs anrechnen:
Bezeichnung | Betrag |
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Umsatzsteuer-Schuld: | 285 Euro |
abzuziehende Vorsteuer: | 190 Euro |
durch den Großhändler noch an das Finanzamt abzuführen: | 95 Euro |
Weiterverkauf der Maschine durch den Händler an einen Endverbraucher.
Rechnungsposten | Betrag |
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Warenwert: | 2.000 Euro |
Umsatzsteuer (19 %): | 380 Euro |
Gesamtbetrag: | 2.380 Euro |
Auch hier darf der Händler von seiner Steuerschuld (380 Euro) die bereits über den Großhändler gezahlten Steuerbeträge (285 Euro) abziehen.
Bezeichnung | Betrag |
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Umsatzsteuer-Schuld: | 380 Euro |
abzuziehende Vorsteuer: | 285 Euro |
durch den Händler an das Finanzamt abzuführen: | 95 Euro |
Der Endverbraucher hat keine Möglichkeit, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Im obigen Beispiel wurde somit tatsächlich ein Betrag von 380 Euro an die Steuerverwaltungen abgeführt. Dieser setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
- 190 Euro Einfuhrumsatzsteuer durch die Einfuhrabfertigung
- 95 Euro Umsatzsteuer durch den Großhändler
- 95 Euro Umsatzsteuer durch den Händler
Damit entspricht der von den jeweiligen Unternehmen entrichtete Steuerbetrag exakt der Wertsteigerung, die die Maschine bei dem einzelnen Unternehmer erfahren hat. Die vom Endverbraucher gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 380 Euro entspricht dabei genau der Summe der einzelnen Vorstufen.
Der abgeführte Steuerbetrag bedeutet also für das Unternehmen lediglich einen durchlaufenden Posten, wirtschaftlich getragen wird der Steuerbetrag vom Endverbraucher.