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Vorsteuerabzug

Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jedem steuerpflichtigen Umsatz, z.B. Weiterverkauf einer Ware, nur der bei dem jeweiligen Umsatz erzielte Mehrwert der Ware mit der Umsatzsteuer belastet wird.

Zweck des Vorsteuerabzugs ist es, dass die volle Umsatzsteuer durch den Endverbraucher getragen wird. Die für sogenannte Vorumsätze entrichtete Umsatzsteuer wird dabei im Rahmen der monatlich beziehungsweise vierteljährlich von den Unternehmen abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.

Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmen berechtigt, nicht dagegen

  • private Endverbraucher,
  • Bund, Länder und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln
    und
  • Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Auch entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind, kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Nach Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses hat der Unternehmer die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch Belege folgendermaßen nachzuweisen:

  • Durch einen zollamtlichen Beleg (z.B. der Einfuhrabgabenbescheid) oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z.B. Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster).
  • Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, kann der Nachweis elektronisch oder bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben geführt werden.

Rechtsgrundlage für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz.

Bedeutung für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer

Bei Vorsteuerabzugsberechtigten wirkt sich ein zu viel bzw. zu wenig erhobener Betrag an Einfuhrumsatzsteuer nicht aus. Wird beispielsweise die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund nicht berücksichtigter Beförderungskosten zu niedrig festgesetzt, so kann auch nur die tatsächlich gezahlte, also eigentlich zu niedrig festgesetzte, Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Fehlt dagegen die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug, so findet später kein systembedingter Ausgleich statt. Deshalb ist bei diesem Personenkreis die Bemessungsgrundlage genau zu ermitteln, insbesondere sind Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten vorzulegen.

In der schriftlichen Zollanmeldung ist aus diesem Grund ein Hinweis auf den Vorsteuerabzug aufzunehmen (Feld 44 des Einheitspapiers).

Einfuhrumsatzsteuer, die in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann, wird grundsätzlich nicht geändert, d.h. nacherhoben, erstattet bzw. erlassen.

Liegt allerdings ein Erstattungsfall nach Artikel 116 ff. Unionszollkodex (UZK) vor, so kann nach § 14 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung die Einfuhrumsatzsteuer auf Antrag erstattet bzw. erlassen werden. In diesem Fall erfolgt eine Mitteilung der Zollbehörde an das zuständige Finanzamt in Form einer Kontrollmitteilung.

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