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Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

Steuerbegünstigte Umsätze

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen nur Produkte, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anlage 2 zum UStG) ausdrücklich und abschließend genannt sind. Dazu gehören z.B. bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse und Früchte, Kaffee, Tee, Getreide aber auch Blumen, Bücher, Zeitungen, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.

Die Steuerermäßigung gilt für Lieferungen, die Einfuhr aus Drittländern, den innergemeinschaftlichen Erwerb und Vermietungen. Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt und unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %, sofern keine Steuerbefreiung nach Abschnitt 2 UStG in Betracht kommt.

Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif

Der Umfang der begünstigten Gegenstände bestimmt sich nach dem Inhalt der einzelnen Warenbezeichnungen in der Anlage 2 zum UStG, die unter Bezugnahme auf die jeweilige Stelle im Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition) festgelegt sind.

Beispiel
WarenbezeichnungStelle im Zolltarif
GetreideKapitel 10
StärkePosition 1108
EssigsäureUnterposition 2915 21

Fällt ein ausdrücklich namentlich aufgeführter Gegenstand in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Zolltarifs, auf die in der Anlage 2 zum UStG verwiesen wird, so unterliegt er auch automatisch der Steuerermäßigung.

Für die Einreihung dieser Waren in den Zolltarif gelten dabei ausschließlich die zolltarifrechtlichen Einreihungsregeln. So unterliegt beispielsweise der Verkauf von Gegenständen, die vom Käufer "gesammelt" werden (z.B. Mineralien, Telefonkarten, Medaillen etc.) nicht automatisch wegen der Sammelleidenschaft des Käufers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Maßgebend ist hier vielmehr, ob der fragliche Gegenstand ein Sammlungsstück im Sinne der laufenden Nummer 54 der Anlage zum UStG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zolltarifs darstellt.

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Bestehen Zweifel, ob eine Lieferung oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb unter die Steuerermäßigung fällt, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei dem jeweils zuständigen Dienstort des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) eingeholt werden. Eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) kann auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.

Online-Antrag

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
  • Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Benutzerkonto anzulegen.
  • Füllen Sie den Online-Antrag auf eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer aus, fügen Sie gegebenenfalls elektronische Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument. Das Antragsbegleitdokument können Sie nutzen, um Muster oder Proben einzureichen.
  • Sie erhalten eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke in Ihr elektronisches Postfach im Zoll-Portal. Hierüber werden Sie mit einer E-Mail informiert.

Antrag per Post

  • Laden Sie den "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke" (Formular 0310) auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter und füllen Sie ihn aus.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie alles an Ihren zuständigen Dienstort des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ).
  • Sie erhalten eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke in schriftlicher Form auf dem Postweg.

Ist die Beifügung von Mustern oder Proben wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware, z.B. Verderblichkeit, Größe, Wert etc., nicht angebracht, so sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware vorzulegen.

In der unverbindlichen Zolltarifauskunft wird ein unverbindlicher Hinweis auf den derzeit zutreffenden Umsatzsteuersatz aufgenommen. Je eine Ausfertigung erhalten neben dem Antragsteller dessen zuständiges Finanzamt sowie die vorgesetzte Finanzbehörde.

Die Auskunftserteilung ist gebührenfrei.

Alle Angaben in der unverbindlichen Zolltarifauskunft, insbesondere der Umsatzsteuersatz, sind unverbindlich. Aus der unverbindlichen Zolltarifauskunft kann kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Einreihung in den Zolltarif hergeleitet werden. Die unverbindliche Zolltarifauskunft wird in einer nationalen Datenbank der Zollverwaltung gespeichert.

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