Online-Anträge nach der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung enthält Verfahrensvorschriften, welche für alle Steuerarten gelten. Hier werden die Steuerverfahren vorgestellt, für welche bereits Online-Anträge als Dienstleistungen im Zoll-Portal zur Verfügung stehen.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
für Unternehmen
für Privatpersonen
Stundung
Es ist möglich, den Fälligkeitszeitpunkt eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Stundung hinauszuschieben. Eine Stundung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Zahlung eines Steueranspruchs zum Fälligkeitszeitpunkt für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Stundung kann dabei von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Eine Stundung ist jedoch nicht möglich, wenn befürchtet werden muss, dass der Steuerschuldner während der gewährten Stundung insolvent wird.
Über den Antrag des Steuerschuldners auf Stundung entscheidet das zuständige Hauptzollamt. Wird die Stundung gewährt, verschiebt sich dadurch die Fälligkeit. Dies hat zur Folge, dass eine Säumnis im Stundungszeitraum nicht eintreten kann, also Säumniszuschläge bzw. Säumniszinsen nicht entstehen. Ferner dürfen in dieser Zeit keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Steuerschuldner eingeleitet werden. Wird der Anspruch gestundet, können Stundungszinsen anfallen.
Die Stundung setzt regelmäßig einen Antrag voraus.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Stundung" [Anmeldung notwendig]
Erlass
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder erstattet werden. Voraussetzung für einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf den Anspruch ist das Vorliegen eines Billigkeitsgrundes, der in der Sache oder der Person des Schuldners begründet sein kann. Im Falle der Geltendmachung persönlicher Billigkeitsgründe muss der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse substantiiert darlegen.
Der Erlass aus Billigkeit setzt regelmäßig einen Antrag voraus.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Erlass/Erstattung aus Billigkeit" [Anmeldung notwendig]
Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland
Grundsätzlich ist die Buchführung im Geltungsbereich des Gesetzes (der Abgabenordnung - AO) zu führen und aufzubewahren. Auf Antrag können die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden, soweit die Zollverwaltung zustimmt.
Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)" sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen.
- Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss auch nach der Verlagerung in vollem Umfang sichergestellt sein.
- Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Die Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung umfasst die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
Werden Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, ist die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in den Geltungsbereich der Abgabenordnung zu fordern. - Nach § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen der benannten Umstände und Verhältnisse, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen wird.
Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Verlagerung der Buchführung" [Anmeldung notwendig]