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Erlaubniserteilung

Allgemeines

Bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei handelt es sich um eine persönliche Erlaubnis. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das zuständige Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei mit amtlichem Formular. Die Erlaubnis kann befristet werden.

Das "Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer" (Formular 1222), die im Rahmen der Antragstellung abgegebene Betriebserklärung und das Verzeichnis der Räume und der Betriebseinrichtung sind Bestandteil der Erlaubnis.

Die Erlaubniserteilung ist bereits möglich, wenn der Brennraum noch nicht errichtet und/oder ein Brenngerät noch nicht erworben wurden, aber alle übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Erlaubnis enthält in diesem Fall entsprechende Bedingungen.

Das Hauptzollamt kann die Erlaubniserteilung grundsätzlich mit angemessenen Auflagen verknüpfen.

Rechtsgrundlagen

  • § 20 AlkStV

Betriebszeiten

Die Abfindungsbrennerei darf grundsätzlich nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Regelzeit) betrieben werden.

Die Zeiten für den Brennbetrieb werden in der jeweiligen Brenngenehmigung festgelegt.

Rechtsgrundlagen

  • § 20 Abs. 1 Satz 4 AlkStV

Aufbewahrung des Alkohols

Alkohol aus noch nicht abgeschlossenen Brennverfahren muss eindeutig identifizierbar sein und dem noch laufenden Brennverfahren eindeutig zugeordnet werden können.

Er ist bis zum Abschluss des Brennverfahrens grundsätzlich in Gefäßen im Brennraum zu lagern. Die Gefäße sind so zu beschriften, dass in jedem Fall eine eindeutige Zuordnung zur Brenngenehmigung möglich ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 20 Abs. 1 Satz 4 AlkStV

Belegheft

Der Abfindungsbrenner muss ein Belegheft führen, in das alle steuerrechtlich relevanten Dokumente unverzüglich aufzunehmen sind.

Rechtsgrundlagen

  • § 22 Abs. 1 AlkStV

Betriebliche Aufzeichnungen

Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.

Rechtsgrundlagen

  • § 22 Abs. 2 AlkStV

Änderung der Verhältnisse

Der Abfindungsbrenner muss grundsätzlich jede Änderung seiner betrieblichen Verhältnisse vor der Durchführung dem Hauptzollamt schriftlich anzeigen, damit etwaige Auswirkungen auf die Erlaubnis geprüft werden können.

Änderungen zu Angaben aus der Betriebserklärung sind ebenfalls anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

  • § 20 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 AlkStV

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