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Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei erlischt entweder mit dem Eintritt des Ereignisses oder sogar rückwirkend zum 1. Januar vor Eintritt eines bestimmten Ereignisses.

Erlöschen mit Eintritt eines Ereignisses

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei erlischt gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) unter anderem durch Verzicht auf die Erlaubnis oder nach Ablauf von drei Monaten nach einer Betriebsübergabe, Betriebsaufgabe oder dem Tod des Abfindungsbrenners.

Ist es im Todesfall nicht möglich, den Nachlass innerhalb von drei Monaten zu klären, können die Erben dem Hauptzollamt gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 AlkStV vor dem Erlöschen mitteilen, dass die Abfindungsbrennerei bis zu ihrem endgültigen Übergang auf eine andere Inhaberin bzw. einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird. Das Hauptzollamt kann dann zulassen, dass die Erlaubnis für die Erben übergangsweise fortbesteht.

Beabsichtigen die neue Inhaberin bzw. der neue Inhaber oder die Erben die Brennerei weiterzuführen, müssen sie eine neue Erlaubnis beantragen. In solchen Fällen gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.

Rückwirkendes Erlöschen zum 1. Januar vor Eintritt eines Ereignisses

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei erlischt gemäß § 10 Abs. 3 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) rückwirkend zum 1. Januar eines Kalenderjahrs, wenn z.B. nicht zugelassene Rohstoffe in der Abfindungsbrennerei verarbeitet wurden oder wenn die Erlaubnisinhaberin bzw. der Erlaubnisinhaber die Voraussetzungen zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nicht mehr erfüllt.

In einem solchen Fall erfolgt für die gesamte nach dem Zeitpunkt des Erlöschens gewonnene Alkoholmenge einschließlich der Überausbeute eine Nachversteuerung unter Anwendung des Regelsteuersatzes nach § 2 Abs. 1 AlkStG.

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs. 1 AlkStG
  • § 10 Abs. 3 AlkStG
  • § 21 Abs. 2 i.V.m. § 9 AlkStV

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