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Voraussetzungen

Wirtschaftliches Bedürfnis

Ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei liegt vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) erreichen.

Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe gelten als erreicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine Größe von mindestens 3 Hektar (ha) hat oder im Fall von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 ha hat. Intensivobstbau wird bei mindestens zwei Obstbäumen pro Ar bzw. mindestens 200 Obstbäumen pro Hektar angenommen.

Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Ermittlung der Mindestgröße des Betriebs auch nach der in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 AlkStG genannten Methode erfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • § 10 Abs. 2 AlkStG
  • § 19 Abs. 2 AlkStV

Steuerliche Zuverlässigkeit

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei wird nur erteilt, wenn nach Überprüfung keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen.

Rechtsgrundlagen

  • § 10 Abs. 1 Nr. 2 AlkStG

Brennraum

Der Brennraum einer Abfindungsbrennerei muss so beschaffen sein, dass Manipulationsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen sind.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass

  • keine Verbindungen zu Wohn- oder Privaträumen bestehen,
  • der Zugang von außen jederzeit möglich ist,
  • der Zugang zur Betriebseinrichtung sowie zu allen Betriebsräumen jederzeit möglich ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 20 Abs. 1 Satz 4 AlkStV

Zulässige Geräte in Abfindungsbrennereien

Folgende Voraussetzungen müssen hinsichtlich der Brennereieinrichtung erfüllt sein:

  • kein Dauerbrenngerät
  • kein Brenngerät mit Dampfeinleitung
  • grundsätzlich nur ein Brenngerät

Hinsichtlich des Rauminhalts der Brennblase und der Anzahl der Destillierböden in der Verstärkerkolonne gibt es keine Beschränkungen.

Rechtsgrundlagen

  • § 20 Abs. 3 AlkStV

Unabhängigkeit des Antragstellers

Der ermäßigte Steuersatz für in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol kann nur rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Brennereien gewährt werden.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei kann daher nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nicht mit einer anderen Brennerei verbunden bzw. von einer anderen Brennerei abhängig ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs. 2 AlkStG

Sicherheitsleistung

Wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind, kann die Erlaubnis von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 20 Abs. 2 AlkStV

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