Abfindungsanmeldung
Die Gewinnung von Alkohol ist von Abfindungsbrennern mit folgenden Formularen anzumelden:
- Zoll-Portal: Dienstleistung "Abfindungsanmeldung" [Anmeldung notwendig]
- Formular 1219 "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrennens (mehlige Stoffe)"
- Formular 1220 "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners (nichtmehlige Stoffe)"
Beim Ausfüllen der Abfindungsanmeldung sind die jeweiligen Ausfüllhinweise sowie die Vorgaben des "Merkblatts für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer" (Formular 1222) zu beachten.
Formular 1222 "Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer"
Die Abfindungsanmeldung muss in schriftlicher Form oder als Online-Antrag über das Zoll-Portal dem Hauptzollamt Stuttgart - Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Abfindungsbrennen - spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn vorliegen. Per Telefax oder als E-Mail-Anhang eingereichte Anträge sind unzulässig und werden nicht bearbeitet.
Die Durchschrift oder der Ausdruck der Anmeldung ist als vorläufiger Betriebsplan in der Abfindungsbrennerei auszulegen und später mit der Brenngenehmigung zu verbinden.
Sofern Sie Ihr Einverständnis für die elektronische Übermittlung im Zoll-Portal erklären, erhalten Sie Ihre Brenngenehmigung bzw. den Zurückweisungsbescheid nur noch elektronisch über das Zoll-Portal.
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- § 23 Abs. 1 AlkStV
Rohstoffe
Es dürfen ausschließlich zugelassene Rohstoffe, die in der veröffentlichten Rohstoffliste in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind, verarbeitet werden. Die Rohstoffe sind in der Abfindungsanmeldung sortengenau gemäß der Rohstoffliste anzugeben. Allgemeine Rohstoffbezeichnungen (Sammelbegriffe), wie z.B. Beerenobst, Kernobst, Getreide und Steinobst, führen zu einer Zurückweisung der Abfindungsanmeldung.
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- § 9 Abs. 3 AlkStG
- § 24 Abs. 4 AlkStV
Brenngenehmigung
Allgemeines
Das Hauptzollamt Stuttgart entscheidet, ob der mit der Abfindungsanmeldung angemeldete Brennbetrieb genehmigt werden kann.
Sofern dies nicht der Fall ist, erhält der Antragsteller eine Zurückweisung.
Sind alle Angaben in der Abfindungsanmeldung schlüssig und zulässig, erteilt das Hauptzollamt Stuttgart die Brenngenehmigung. Diese ist für den Betriebsablauf maßgebend. Es empfiehlt sich daher, die Genehmigung auf Abweichungen von der Abfindungsanmeldung zu überprüfen.
Die Brenngenehmigung ist zusammen mit der Zweitausfertigung der Abfindungsanmeldung bis zum Ende des angemeldeten Brennbetriebs in der Abfindungsbrennerei bereitzuhalten und aufzubewahren.
Beabsichtigte Abweichungen (z.B. Änderung der beantragten Brennzeiten aus schwerwiegenden Gründen) zu einer bereits versandten Abfindungsanmeldung oder einer bereits erteilten Brenngenehmigung sind vor Aufnahme des Brennbetriebs dem Hauptzollamt Stuttgart oder dem örtlich zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen; diese entscheiden über das weitere Vorgehen.
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- § 23 Abs. 2 AlkStV
Vorläufige Brenngenehmigung
Das örtlich zuständige Hauptzollamt kann ausnahmsweise eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller eingegangen ist. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen.
Hat der Abfindungsbrenner am Vorabmitteilungsverfahren teilgenommen und wurde er vorab per E-Mail darüber informiert, dass zu seiner eingereichten Abfindungsanmeldung eine Brenngenehmigung erteilt wurde, gilt diese als vorläufige Brenngenehmigung und der Brennbetrieb kann entsprechend der Durchschrift der Abfindungsanmeldung durchgeführt werden.
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- § 23 Abs. 3 AlkStV
Durchführung des Brennverfahrens
Die Durchführung eines Brennverfahrens ist nur innerhalb der Zeiten, die in der Brenngenehmigung festgelegt sind, zulässig. Der Betrieb wird mit der ersten konkreten Handlung, die das Brennverfahren einleitet (z.B. Anheizen des Brenngeräts, Material einfüllen), eröffnet.
Das angemeldete Material ist grundsätzlich bis spätestens 12:00 Uhr des Vortags des genehmigten Brennverfahrens in der Abfindungsbrennerei bereitzustellen. Die Aufbewahrungsgefäße müssen entsprechend der Abfindungsanmeldung gekennzeichnet sein. Um eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen, darf jede Kennzeichnung nur einmal im Betrieb vorhanden sein. Das Material ist getrennt nach den einzelnen Abfindungsanmeldungen zu lagern.
Muss der Betrieb nach Beginn unterbrochen, geändert oder eingestellt werden, ist dies dem örtlich zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist dies sofort unter Angabe des Grundes und der Zeit in der Brenngenehmigung oder ggf. in der Vorabmitteilung zur Abfindungsanmeldung zu vermerken.
Eine Änderung maßgeblicher Grundlagen, wie z.B. des angemeldeten Rohstoffs, ist nicht möglich. Hierfür ist stets eine Zurücknahme der Abfindungsanmeldung erforderlich.