Steuerentstehung
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer für Abfindungsalkohol
Bei Abfindungsbrennereien entsteht die Alkoholsteuer mit der Gewinnung des Alkohols in der Brennerei. Dieser Alkohol wird im Gegensatz zu Verschlussbrennereien unter Verzicht auf amtliche Verschlüsse oder Sicherungsmaßnahmen hergestellt. Im Versteuerungsverfahren wird die Alkoholmenge geschätzt und im Voraus bindend festgesetzt.
Für die Versteuerung werden die in der Rohstoffliste festgelegten pauschalen Ausbeutesätze zugrunde gelegt. Die Ausbeutesätze bestimmen, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm bzw. aus 100 Litern eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann. Ergibt sich eine höhere Ausbeute, so wird die Differenz zwischen der Pauschale und der tatsächlichen Ausbeute nicht versteuert und dem Abfindungsbrenner als steuerfreie Überausbeute belassen.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 AlkStG
- § 24 AlkStV
Die Ermittlung des gewonnenen Alkohols erfolgt aus der Menge der angemeldeten Rohstoffe und der jeweiligen Rohstoffart in Verbindung mit dem jeweils geltenden amtlich festgelegten Ausbeutesatz.
Zur Erteilung einer Brenngenehmigung müssen
- nichtmehlige Rohstoffe (Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder die jeweiligen Rückstände davon) mit dem Formular 1220 "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners (nichtmehlige Stoffe)" und
- mehlige Rohstoffe (Getreide, Bier, Kartoffeln oder die jeweiligen Rückstände davon) mit dem Formular 1219 "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners (mehlige Stoffe)"
beim Hauptzollamt Stuttgart - Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Abfindungsbrennen - (HZA Stuttgart) angemeldet werden.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Abfindungsanmeldung" [Anmeldung notwendig]
Formular 1219
Formular 1220
Die Anmeldungen müssen in schriftlicher Form oder als Online-Antrag über das Zoll-Portal spätestens fünf Werktage vor Betriebseröffnung beim HZA Stuttgart vorliegen. Per Telefax oder als E-Mail-Anhang eingereichte Anträge sind unzulässig und werden nicht bearbeitet. Abfindungsanmeldungen, die verspätet eingegangen sind oder die wesentliche Mängel aufweisen, weist das HZA Stuttgart zurück.
Bei allen angemeldeten nichtmehligen Rohstoffen ist die angegebene Litermenge in den Materialgefäßen, bei mehligen Rohstoffen die Kilogrammmenge des jeweils eingesetzten Rohstoffes Grundlage der pauschalierten Besteuerung des Alkohols.
Alkohol, der zur Versteuerung angemeldet und für den durch das HZA Stuttgart ein Steuerbescheid erteilt wurde, tritt ohne amtliche Mitwirkung mit der Gewinnung in den sogenannten verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Der Abfindungsbrenner kann sofort über diesen verfügen.
Die festgesetzte Alkoholsteuer ist bis zum 10. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig und zu entrichten.
Im "Merkblatt für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer" (Formular 1222) sind die zu beachtenden Regeln kompakt und verständlich zusammengefasst.
Weitere Informationen zur Gewinnung von Alkohol durch Stoffbesitzer finden Sie in der Rubrik "Privatpersonen".
Alkoholerzeugnisse (Erzeugung durch Stoffbesitzer)
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 3 AlkStG
- § 23 AlkStV