Abgabefristen
Monatliche Steueranmeldung bzw. Steuererklärung
Alkohol-, Alkopop-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis-, Kaffeesteuer
Die monatliche Steueranmeldung ist bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Biersteuer
Die Steuererklärung ist bis zum siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats beim Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Biersteuer abzugeben. In begründeten Fällen kann die Frist auf den 10. Tag des folgenden Monats verlängert werden.
In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern.
Einzelsteueranmeldung bzw. Einzelsteuererklärung
Alkohol-, Alkopop-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Kaffeesteuer
Die Einzelsteueranmeldung ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, abzugeben.
Tabaksteuer
Die Einzelsteuererklärung ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, abzugeben.
Sie ist abweichend zur Steueranmeldung für Tabaksteuerzeichen beim zuständigen Hauptzollamt des Steuerschuldners abzugeben.
Biersteuer
Die Steueranmeldung ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, abzugeben.
Sie ist abweichend zur Steuererklärung nicht beim Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Biersteuer, sondern beim zuständigen Hauptzollamt des Steuerschuldners abzugeben. Dies gilt auch für Haus- und Hobbybrauer.
Steuererklärungen von registrierten Empfängern im Einzelfall (§ 13 BierStV) sind ebenfalls bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt abzugeben.