Zoll

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Fälligkeit der Steuer

Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem eine Steuer zu entrichten ist.

Monatliche Steueranmeldung bzw. Steuererklärung

Alkohol-, Alkopop-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer

Die Steuer, für die der Steuerschuldner eine monatliche Steueranmeldung abzugeben hat, muss bis zum fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet werden.
Zu beachten ist, dass die Steuer ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Sollte die Steuer verspätet, das heißt nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden, entstehen Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung.

Bier- und Kaffeesteuer

Die Steuer, für die der Steuerschuldner eine monatliche Steueranmeldung beziehungsweise Steuererklärung abzugeben hat, muss bis zum 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet werden.
Die Steuer ist ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten. Sollte die Steuer verspätet, das heißt nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden, entstehen Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung Säumniszuschläge.

Einzelsteueranmeldung bzw. Einzelsteuererklärung

Die Steuer, für die der Steuerschuldner unverzüglich eine Einzelsteueranmeldung abzugeben hat, ist sofort bei der Zollzahlstelle des zuständigen Hauptzollamts zu entrichten.

Besonderheiten für Alkohol

Die durch die Entnahme aus einer Verschlussbrennerei entstandene Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Die für den unter Abfindung hergestellten Alkohol durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer ist spätestens am zehnten Tag nach des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

Steuerzeichen Tabaksteuer

Die Fälligkeit für die Steuerzeichenschuld richtet sich nach dem Bezugsdatum der Steuerzeichen:

  1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

    1. für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats
    2. für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogene Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember
  2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

    1. für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats
    2. für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats

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