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Steueranmeldung bzw. Steuererklärung

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Steueranmeldung bzw. Steuererklärung

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Monatliche Steueranmeldung bzw. Steuererklärung

Alkohol-, Alkopop-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Kaffeesteuer

Entsteht die Steuer durch Entnahme aus dem oder durch Verbrauch in diesem, hat der Steuerschuldner (Steuerlagerinhaber) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Das Gleiche gilt für die Aufnahme in den Betrieb eines .
Die Rechtsfigur des registrierten Empfängers gibt es nicht im Bereich der Kaffeesteuer.

Übersicht der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die monatlichen Steueranmeldungen:

VerbrauchsteuerartFormular-NummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) 1272 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)
Alkopops 2780 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops
2781 Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops
1272 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)
Schaumwein 2401 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein
Zwischenerzeugnisse 2451 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse
Kaffee und kaffeehaltige Waren 1807 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren

Biersteuer

Für die innerhalb eines Monats entstandene Verbrauchsteuer kann nach Zulassung durch das zuständige Hauptzollamt die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular 2074 "Monatliche Steueranmeldung / Entlastungsanmeldung für Bier" durchgeführt werden. Die Steuerhöhe wird dabei vom Steuerschuldner selbst berechnet.

Entsteht die Steuer durch Entnahme aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch in diesem, hat der Steuerschuldner (Steuerlagerinhaber) eine Steuererklärung abzugeben.
Gleiches gilt für die Aufnahme in den Betrieb eines registrierten Empfängers (nicht nur gelegentlich). Der Steuerlagerinhaber hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde.

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck für die Steuererklärung ist das Formular 2076 "Biersteuererklärung".

Entsteht die Steuer durch Bezug von Bier aus einem anderen Mitgliedstaat durch einen registrierten Empfänger im Einzelfall, durch die Einfuhr von Bier aus einem Drittland oder durch Erlöschen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ist eine Steuererklärung in Einzelfällen abzugeben.

Der Vordruck für die Steuererklärung in den genannten Einzelfällen ist das Formular 2077 "Biersteuererklärung in Einzelfällen".

Einzelsteueranmeldung bzw. Einzelsteuererklärung

Entsteht die Verbrauchsteuer durch

  • unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager oder unrechtmäßigen Verbrauch im Steuerlager,
  • Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts,
  • Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
  • Abgabe an Personen, die nicht in Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind oder
  • Reinigung ohne Erlaubnis (gilt nur für Alkohol)

hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Übersicht der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Steueranmeldung im Einzelfall:

VerbrauchsteuerartFormular-NummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) 1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Alkopops 2783 Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall
1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Bier 2075 Steueranmeldung für Bier im Einzelfall
Schaumwein 2404 Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall
Zwischenerzeugnisse 2453 Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall
Kaffee und kaffeehaltige Waren 1816 Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall

Für die Tabaksteuer ist in diesen Fällen eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute") abzugeben.

Besonderheiten Alkohol

Bei aus Verschlussbrennereien entnommenem Alkohol wird die darin enthaltene Menge an reinem Alkohol amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber vom Hauptzollamt anschließend ein Steuerbescheid erteilt.
Für unter Abfindung hergestellten Alkohol erteilt das Hauptzollamt Stuttgart zusammen mit der Brenngenehmigung einen Steuerbescheid.

Steuerzeichen Tabaksteuer

Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuerarten ist die Tabaksteuer grundsätzlich durch Verwendung von deutschen Steuerzeichen zu entrichten. Darunter ist das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen zu verstehen. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits verwendet sein - auch dies ist eine Besonderheit im Tabaksteuerrecht.

Durch die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen ergibt sich auch hinsichtlich der Steueranmeldung eine Abweichung von dem ansonsten üblichen Verfahren der Steueranmeldung nach Entstehen der Steuer: Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1619 "Steueranmeldung für Steuerzeichen"] beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - in Bünde zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen. Die Steuerzeichenschuld entsteht dann mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. Bei Übersendung der Steuerzeichen gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Steuerzeichenschuldner ist der Bezieher.

Gemäß § 17 Ab. 2 Sätze 2 und 3 Tabaksteuergesetz (TabStG) sind zum Bezug von Steuerzeichen für Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren nur folgende Personen berechtigt:

  • Hersteller,
  • Einführer oder
  • Bezieher zu gewerblichen Zwecken (nur Substitute für Tabakwaren).

Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das sie diese bezogen haben. Dies gilt auch für den Bezieher zu gewerblichen Zwecken, der Steuerlagerinhaber (nur Lagerer; § 6 Abs. 1 Satz 4 TabStG) ist und Substitute für Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfängt. Eine Abgabe oder ein Weiterverkauf der bezogenen Steuerzeichen an ein Steuerlager eines anderen Steuerlagerinhabers oder an andere Dritte (z.B. ausländische Firmen) ist nicht zulässig.

Von diesen Regelungen unberührt bleibt die Weitergabe von durch den Einführer bzw. dem Bezieher bezogenen Steuerzeichen an den Hersteller im Drittland/Drittgebiet bzw. an den Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der Einführer/Bezieher (= zum Steuerzeichenbezug berechtigte Personen) kein Steuerlagerinhaber ist und die Steuerzeichen bereits vor der Einfuhr aus dem Drittland/Drittgebiet bzw. vor dem gewerblichen Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat verwendet, also an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden sollen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite "Verwendung von Steuerzeichen":

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