Wer nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers für Alkoholerzeugnisse ist und Abfindungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, muss dies im Voraus nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1244 "Anmeldung als Aufkäufer von Abfindungsalkohol"] beim anmelden.
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Name, Geschäftssitz und Rechtsform
- Steuernummer
- den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Litern Alkohol
- Art der Abfindungsalkohole
- Form der Weitervermarktung der Abfindungsalkohole
Das zuständige Hauptzollamt kann bei Bedarf weitere Angaben verlangen. Der Aufkäufer muss Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsalkohol, unter Angabe des Verkäufers sowie den Verbleib dieses Alkohols, führen. Das zuständige Hauptzollamt regelt die erforderlichen Einzelheiten.