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Gewerbliche Herstellung von Alkohol

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Wer Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb eines Steuerlagers herstellen und anschließend zu gewerblichen Zwecken vertreiben möchte (z.B. Herstellung von Likören zum Verkauf auf einem Markt), muss sein zuständiges Hauptzollamt vorher darüber informieren.

Ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner (§ 65 Abs. 1 AlkStV)

Wer Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen möchte und nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei ist, muss die Herstellung grundsätzlich vorab schriftlich in doppelter Ausfertigung mit Formular 1243 "Anmeldung als Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers" beim zuständigen Hauptzollamt anmelden. Dabei sind unter anderem folgende Angaben zu machen:

  • Umfang der voraussichtlichen Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken in einem Jahr in Litern
  • Art der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken mit Angabe des Alkoholgehalts
  • Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Waren
  • sofern alkoholhaltige Waren eingesetzt werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, die Höhe des Anteils dieser Waren am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1243

Das zuständige Hauptzollamt kann bei Bedarf weitere Angaben verlangen oder auf bestimmte Angaben verzichten.

Für Inhaber einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (Alkohol), Registrierter Empfänger (Alkohol), Abfindungsbrenner und Verwender (Alkohol) sieht § 65 Abs. 2 AlkStV hinsichtlich der Anmeldung Erleichterungen vor.

Wer Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen möchte, muss über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken Aufzeichnungen führen. Das zuständige Hauptzollamt regelt die erforderlichen Einzelheiten.

Als Inhaber bestimmter Erlaubnisse (§ 65 Abs. 2 AlkStV)

Wer im Besitz einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (Alkohol), Registrierter Empfänger (Alkohol), Abfindungsbrenner oder Verwender (Alkohol) ist, muss die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt lediglich anzeigen. Die erforderliche Anzeige erfolgt formlos.

Das zuständige Hauptzollamt kann bei Bedarf weitere Angaben verlangen.

Wer Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen möchte, muss über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken Aufzeichnungen führen. Das zuständige Hauptzollamt regelt die erforderlichen Einzelheiten.

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