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Gewerblich Nutzung von Brenngeräten

Beim zuständigen Hauptzollamt sind die Abgabe und der Erwerb von Brenn- und Reinigungsgeräten und sonstigen Geräten mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern, die zur gewerblichen Gewinnung und Reinigung von Alkohol geeignet sind, anzuzeigen. Zur gewerblichen Gewinnung geeignet sind alle Brenn- und Reinigungsgeräte, auch diejenigen, die nicht dazu bestimmt sind, Alkohol herzustellen oder zu reinigen, mit denen aber zumindest theoretisch Alkohol hergestellt und gereinigt werden könnte (z.B. Wasserdestillationsgeräte).

Abgabe von Brenngeräten (§ 68 Abs. 1 AlkStV)

Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als zwei Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss spätestens bei der Abgabe des Geräts erfolgen. Die Anzeige muss den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes enthalten.

Erwerb von Brenngeräten (§ 68 Abs. 2 AlkStV)

Brenn- und Reinigungsgeräte und sonstige Geräte, die zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignet sind, dürfen gekauft und in Besitz gehalten werden. Der Erwerb von Brenn- und Reinigungsgeräten und sonstigen Geräten mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern ist beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abgebenden
  • Art und Raumgehalt des Gerätes
  • Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll

Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

Verwendung von Brenngeräten außerhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei (§ 68 Abs. 3 AlkStV)

Wenn ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei zur Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden soll, muss dies dem zuständigen Hauptzollamt angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn erfolgen. Das zuständige Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit des Brandes beschränken.

Das zuständige Hauptzollamt kann ggf. für den Gebrauch der Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen und ggf. Anzeigen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen.

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