Registrierter Empfänger
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Registrierter Empfänger für nicht nur gelegentlichen Empfang
Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse im Sinn des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG), Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Wein und Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken empfangen will, benötigt eine Erlaubnis (Dauererlaubnis) als registrierter Empfänger. Die Erlaubnis wird nur erteilt für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat vom registrierten Versender versandt wurden.
Die Erlaubnis ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Dem Antrag [Formular 2745 "Antrag - registrierter Empfänger (Dauererlaubnis, ohne Energieerzeugnisse)"] ist zweifach beizufügen:
- ein Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
- eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren
- bei Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnissen und Alkoholerzeugnissen im Sinn des AlkStG ein Warenverzeichnis [Formular 2746 "Warenverzeichnis - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse)"]
- bei Tabakwaren das erste Exemplar des Sortenverzeichnisses [Formular 1684 - "Sortenverzeichnis, allgemeines"]. Das zweite Exemplar ist dem Hauptzollamt Bielefeld vorzulegen.
Hauptzollamt Bielefeld
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2745
Formular 2746
Formular 1684
Sollten mehrere Empfangsorte beantragt werden, ist für jeden Empfangsort ein Lageplan, ein Warenverzeichnis beziehungsweise das erste Exemplar des Sortenverzeichnisses beizufügen.
Die Erlaubnis zum Empfang unter Steueraussetzung ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der während eines Monats (bei Zigarren und Zigarillos der während zweier Monate) entstehenden Steuer abhängig. Bei Tabakwaren ist keine Sicherheit zu leisten, wenn diese mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen empfangen werden. Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen empfangen, ist Sicherheit zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Empfang im Rahmen einer steuerfreien Verwendung erfolgt.
Die Erlaubnis zum Empfang von Wein unter Steueraussetzung ist von der Sicherheitsleistung befreit. Darüber hinaus sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.
Die Erlaubnis als registrierter Empfänger wird nur Personen erteilt, die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und
- rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Diese Voraussetzungen gelten nicht für Personen des öffentlichen Rechts. Anzugeben ist der Ort der Buchführung, an dem sich die Geschäfts-, Steuer-, oder sonstige Buchführung des Antragstellers befindet oder sich die für seine Rechnung geführten Bücher befinden.
Darüber hinaus ist anzugeben, ob es sich beim Antragsteller um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt, die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse, bereits bestehende zoll- beziehungsweise verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen, Zulassungen und Erlaubnisse, weitere Verbrauchsteuernummer(n), EORI-Nummer(n) und Zollnummer(n) (soweit erteilt), zuständiges Finanzamt, Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der gewerblichen Tätigkeit, die Bestellung eines steuerlich Beauftragten, ob der Empfang der Waren sich auf bestimmte Kalendermonate beschränkt, die Erlaubnis befristet werden soll, die voraussichtliche Anzahl der jährlichen Wareneingänge und ob die Waren im Rahmen einer steuerfreien Verwendung bezogen werden sollen.
Beim Empfang von Alkoholerzeugnissen im Sinne des AlkStG ist anzugeben, ob die Lieferung des Alkoholerzeugnisses in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen oder Schiffen erfolgt. Bei dem Empfang von Tabakwaren ist anzugeben, ob ausschließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen werden oder Tabakwaren ohne Steuerzeichen im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.
Rechtsgrundlagen
- § 6 AlkStG
- § 6 BierStG
- § 6 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 6 SchaumwZwStG
- § 32 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SchaumwZwStG
- § 7 TabStG
Registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang
Auch zum einmaligen Empfang (Einzelfall) von Alkoholerzeugnissen im Sinne des AlkStG, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Wein und Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis wird nur erteilt für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat vom registrierten Versender versandt wurden.
Die Erlaubnis ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen [Formular 2728 "Antrag/Erlaubnis - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) im Einzelfall"]. Jeder weitere Empfang ist erneut zu beantragen und Bedarf der Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts. Bei Tabakwaren ist ein Sortenverzeichnis [Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines"] in zwei Exemplaren auszufertigen. Die erste Ausfertigung ist dem zuständigen Hauptzollamt, die zweite Ausfertigung dem Hauptzollamt Bielefeld vorzulegen.
Hauptzollamt Bielefeld
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2728
Formular 1684
Die Erlaubnis zum Empfang unter Steueraussetzung ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der entstehenden Steuer abhängig. Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Empfang von Wein sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Bei Tabakwaren ist keine Sicherheit zu leisten, wenn diese mit Steuerzeichen empfangen werden.
Die Erlaubnis als registrierter Empfänger wird nur Antragstellern erteilt, die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und
- rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Diese Voraussetzungen gelten nicht für Personen des öffentlichen Rechts. Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall ist anzugeben, ob es sich beim Antragsteller um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt, die Anschrift des vorgesehenen Empfangsorts der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Betrieb und der Name und die Anschrift des Versenders im anderen Mitgliedstaat. Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen einer steuerfreien Verwendung erfolgt. Bei dem Empfang von Tabakwaren ist anzugeben, ob ausschließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen werden oder Tabakwaren ohne Steuerzeichen im Rahmen einer steuerfreien Verwendung. Des Weiteren ist im Antrag neben dem vorgesehenen Beförderungszeitraum die Bezeichnung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach dem Steuertarif anzugeben.
Rechtsgrundlagen
- § 6 AlkStG
- § 6 BierStG
- § 6 SchaumwZwStG
- § 32 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 6 SchaumwZwStG
- § 7 TabStG
Informationen zum Erlaubnisverfahren für Alkohol und Tabakwaren