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Registrierter Versender

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Wer Alkoholerzeugnisse im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG), Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Wein, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und Kaffee vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, benötigt eine Erlaubnis als registrierter Versender. Kaffeehaltige Waren sind vom Versand unter Steueraussetzung ausgeschlossen. Die Erlaubnis ist schriftlich (bei Wein in doppelter Ausfertigung) beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag [Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"] ist zweifach beizufügen:

  • bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Bier, Kaffee, Schaumwein, Substitute für Tabakwaren, Wein und Zwischenerzeugnissen, Wein und Alkoholerzeugnissen ein Warenverzeichnis [Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"]
  • bei Tabakwaren das erste Exemplar des Sortenverzeichnisses [Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines"]. Das zweite Exemplar ist dem Hauptzollamt Bielefeld vorzulegen

    Hauptzollamt Bielefeld

  • eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern oder Drittgebieten
  • eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1684
Formular 2736
Formular 2737

Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in oder über andere Mitgliedstaaten bzw. bei der Ausfuhr unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten ist die Erteilung der Erlaubnis ggf. von einer Sicherheitsleistung abhängig. Die Sicherheit muss, außer bei Kaffee und Substitute für Tabakwaren, in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
Für den Versand von Wein unter Steueraussetzung ist keine Sicherheitsleistung erforderlich. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

Die Erlaubnis als registrierter Versender ist beschränkt auf Orte der Einfuhr, die im deutschen Steuergebiet liegen.
Die Erlaubnis gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach den Art. 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Art. 525 Abs. 2 Buchstabe a) der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

Die Erlaubnis als registrierter Versender wird nur Antragstellern erteilt, die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,

  • ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und
  • rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

Diese Voraussetzungen gelten nicht für Personen des öffentlichen Rechts. Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender sind anzugeben: die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse, bereits bestehende zoll- beziehungsweise verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen, Zulassungen und Erlaubnisse, weitere Verbrauchsteuernummer(n), EORI-Nummer(n) und Zollnummer(n) (soweit erteilt), zuständiges Finanzamt, Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der gewerblichen Tätigkeit, die Bestellung eines steuerlich Beauftragten. Bei der Beförderung unter Steueraussetzung von Alkoholerzeugnissen ist anzugeben, ob der Versand des Alkoholerzeugnisses in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen oder Schiffen erfolgt. Bei der Beförderung unter Steueraussetzung von Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren ist anzugeben, ob ausschließlich

  • Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren mit Steuerzeichen oder
  • Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren ohne Steuerzeichen im Rahmen einer steuerfreien Verwendung oder
  • Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren mit und ohne Steuerzeichen versandt werden.

Darüber hinaus ist anzugeben ob beabsichtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in oder über andere Mitgliedstaaten zu befördern bzw. über andere Mitgliedstaaten auszuführen, ob die Beförderung unter Steueraussetzung mindestens fünfmal im Monat erfolgt und die Sicherheit in Form einer Gesamtbürgschaft geleistet wird.

Rechtsgrundlagen

  • § 7 AlkStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 7 AlkStG
  • § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 7 Abs. 2 KaffeeStG
  • § 7 BierStG
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 SchaumwZwStG
  • § 32 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SchaumwZwStG
  • § 8, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
  • § 7 KaffeeStG

Informationen zum Erlaubnisverfahren für Alkohol und Tabakwaren

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