Steuerlagerinhaber
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Wer beabsichtigt, ein Steuerlager für unversteuerte Alkoholerzeugnisse im Sinn des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG), Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Wein, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren oder Kaffee, nachstehend Waren genannt, zu betreiben, benötigt eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Die jeweilige Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlichem Vordruck schriftlich zu beantragen.
Übersicht der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
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Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) | 1240
| Antrag - Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops |
1241
| Betriebserklärung - Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops |
Bier | 2000
| Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis |
2001
| Betriebserklärung - Steuerlager für Bier |
Schaumwein/Zwischenerzeugnisse | 2480
| Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis |
2481
| Betriebserklärung - Steuerlager für Schaumwein/Zwischenerzeugnisse |
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 1650
| Antrag - Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
1651
| Betriebserklärung - Steuerlager für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1840
| Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee |
1841
| Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee |
Dem jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber sind zweifach beizufügen:
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragen Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung im beantragten Steuerlager.
Darüber hinaus sind Angaben zu machen über gesetzliche Vertreter und deren Befugnisse, bereits bestehende zoll- beziehungsweise verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen, Zulassungen und Erlaubnisse, weitere Verbrauchsteuernummer(n), EORI-Nummer(n) und Zollnummer(n) (soweit erteilt), zuständiges Finanzamt, Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der gewerblichen Tätigkeit, die Bestellung eines steuerlich Beauftragten. Weiterhin sind im Falle einer Beförderung unter Steueraussetzung weitere Angaben zu machen. Die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber wird nur Antragstellern erteilt, die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und
- rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Bei Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren sind darüber hinaus Angaben zum Eigenkapital und der Kapitalhaftungsverhältnisse, Angaben über wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und zur Beschäftigung von Heimarbeitern zu machen. Als Anlage ist dem Antrag für Tabakwaren zusätzlich ein Sortenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines"] beizufügen. Für Substitute für Tabakwaren ist hingegen kein Sortenverzeichnis abzugeben.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]
Formular 1684
Hauptzollamt Bielefeld - Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - Dienstort Bünde
Rechtsgrundlagen
- § 5 AlkStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 5 AlkStG
- § 5 Abs. 1 BierStG
- § 5 Abs. 1 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 5 Abs. 1 SchaumwZwStG
- § 6 Abs. 1, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 6 Abs. 1 KaffeeStG
Informationen zum Erlaubnisverfahren für Alkohol und Tabakwaren