Verwender
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Wer Alkoholerzeugnisse im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG), Alkopops, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Bier, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden will, benötigt eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen [Formular 2740 "Antrag - steuerfreie Verwendung"]. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2740
- ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind mit Angabe der Anschriften
- bei Arzneimittelherstellern: eine Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellererlaubnis
- eine Darstellung der Buchführung über den Verbleib der hergestellten Produkte
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung [Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740"]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2741
Um Waren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung empfangen zu können, muss der Verwender für diese Waren über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger verfügen. Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung sind anzugeben: die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse, die Art der gewerblichen Tätigkeit, und ob beabsichtigt ist, die angegebenen Waren unvergällt aus einem Steuerlager oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung zu empfangen. Falls es sich bei dem Verwender bereits um einen Steuerlagerinhaber oder um einen registrierten Empfänger handelt, sind dazu Angaben zu machen. Darüber hinaus sind Angaben im Antrag zu machen über bereits bestehende zoll- beziehungsweise verbrauchsteuerrechtliche Bewilligungen, Zulassungen und Erlaubnisse, weitere Verbrauchsteuernummer(n), EORI-Nummer(n) und Zollnummer(n) (soweit erteilt), das zuständiges Finanzamt, Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Bestellung eines steuerlichen Beauftragten. Darüber hinaus müssen die vorhandenen betrieblichen Aufzeichnungen über die Verwendungsvorgänge dargestellt werden. Soll anstelle des amtlichen Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zugelassen werden, ist dies zu beantragen.
Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 50 Liter Alkohol bzw. an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter bzw. an unvergälltem Schaumwein beziehungsweise Zwischenerzeugnissen unter 5 Hektoliter liegt.
Bei Alkoholerzeugnissen kann das zuständige Hauptzollamt von der Beschränkung befreien, wenn sich der Verwender verpflichtet, Alkoholerzeugnisse in Mengen von mindestens 25 Liter Alkohol im Einzelfall zu beziehen.
Rechtsgrundlagen
- § 28 AlkStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 28 AlkStG
- § 23a BierStG
- § 23a SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 23a Abs. 1 SchaumwZwStG
- § 31 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und f) auch i.V.m. § 1b TabStG
Informationen zum Erlaubnisverfahren für Alkohol und Tabakwaren