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Handel mit Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren

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Steuerzeichenverwendung und Bestimmung des Kleinverkaufspreises

Im Tabaksteuerrecht ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Der Wert der Tabakware ist Bestandteil des Steuertarifs, wodurch es zu einer Preisbindung auf der letzten Handelsstufe kommt. Dies gilt nicht für Substitute für Tabakwaren. Zur Absicherung dieser besonderen Tabaksteuersystematik bestehen einige Spezialregelungen, die die übrigen Verbrauchsteuergesetze nicht kennen. Händler müssen daher beispielsweise Regelungen zum Verpackungszwang, zu Packungen im Handel (Kleinverkaufspackungen), zum Stückverkauf oder zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises beachten.

Die Steuerzeichen sind mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1619 "Steueranmeldung für Steuerzeichen"] bei dem Hauptzollamt Bielefeld zu bestellen. Dabei ist die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Steuerzeichen, die bereits im Ausland verwendet werden sollen, sind mit gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.

Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]
Formular 1619 "Steueranmeldung für Steuerzeichen"

Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen

Der Verpackungszwang bildet die Grundlage für die Versteuerung der Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren durch die Verwendung von Steuerzeichen. Er ist grundsätzlich für die Tabakwaren und die Substitute für Tabakwaren maßgeblich, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen. Nicht erfasst werden Tabakwaren und die Substitute für Tabakwaren für die eine Steuerbefreiung existiert, mit Ausnahme der steuerfreien Deputate.
Damit die vorgeschriebenen Steuerzeichen angebracht werden können, dürfen Tabakwaren und die Substitute für Tabakwaren nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet aus einem Drittland/Drittgebiet eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden. Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren dürfen nicht ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Kleinverkaufspackung entnommen werden können (§ 35 Abs. 3 Tabaksteuerverordnung).

Die Kleinverkaufspackungen dürfen keine Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren beinhalten, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Es muss auf allen Packungen die Menge der Tabakwaren bzw. der Substitute für Tabakwaren angegeben sein. Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.

Für Substitute für Tabakwaren sind bei Packungsinhalten bis zu 5 Millilitern nur Packungen zulässig, deren Inhalte auf eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Milliliters lauten.

Die Packungen dürfen unterteilt sein. Teilmengen dürfen aber nur in den folgenden Fällen allseitig verpackt sein:

  • einzelne Zigarren oder Zigarillos
  • mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind, dass sie nicht einzeln verpackt werden können
  • jeweils zehn Zigarren oder Zigarillos mit gleichem Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents lautet
  • höchstens drei Zigarren oder Zigarillos oder Mengen von 2,5 Gramm oder 5 Gramm Pfeifentabak, wenn die Unterteilung unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden sollen und entsprechend gekennzeichnet sind
  • Substitute für Tabakwaren mit einer Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern

Ausnahmen vom Verpackungszwang

Vom Verpackungszwang befreit sind eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Typischerweise sind dies die Tabakwaren, die zu privaten Zwecken ins Steuergebiet aus einem Drittland/Drittgebiet eingeführt oder aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden.
Darüber hinaus kann das Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt in einzelnen besonders gelagerten Fällen Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. Von dieser Möglichkeit sind die steuerfreien Deputate allerdings ausgenommen, da diese als steuerfreie Deputate gekennzeichnet sein müssen.

Packungen im Handel, Stückverkauf

Der Händler muss die Kleinverkaufsverpackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Kleinverkaufspackungen, die eine zweite Öffnungsstelle besitzen, an der die Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren entnommen werden können, ohne dass dies durch eine sichtbare Beschädigung der Packung erkennbar ist, sind nicht zulässig. Zulässig ist aber ein Öffnen zu Prüfzwecken und zum Vorzeigen sowie bei unentgeltlicher Abgabe an Verbraucher als Proben oder zu Werbezwecken. Dabei ist die unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren als Ausnahme zeitlich zu befristen und auf Mengen, die der Verkostung oder der Werbeaktion entsprechen, zu beschränken.

Ebenso ist ein Öffnen von Packungen mit Zigarren oder Zigarillos zum Stückverkauf an Verbraucher zulässig. Beim Öffnen der Packung muss das Steuerzeichen durchtrennt oder zerrissen werden. Werden Zigarren oder Zigarillos nicht unmittelbar aus den dazugehörigen Kleinverkaufspackungen vorgezeigt bzw. abgegeben, bestehen keine Bedenken, wenn diese Kleinverkaufspackungen bis zum Abschluss des Stückverkaufs in den Verkaufsräumen oder angrenzenden Räumen für Zwecke der Steueraufsicht bereitgehalten werden. Der Verkaufspreis darf nicht auf Bruchteile eines Cents lauten.

Der Stückverkauf von Zigaretten und erhitztem Tabak ist jedoch unzulässig.

Bestimmung des Kleinverkaufspreises

Der Kleinverkaufspreis darf bei Tabakwaren vom Händler weder unter- noch überschritten werden. Bei Substituten für Tabakwaren gibt es diese Bestimmung des Kleinverkaufspreises nicht. Bei der Preisgestaltung darf jedoch der Steuerwert nicht unterschritten werden. Ausgenommen ist die unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren als Proben oder zu Werbezwecken.

Der Händler darf grundsätzlich auch keinen Rabatt oder vergleichbare Rückvergütungen gewähren; zulässig ist ein Preisnachlass von bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist. Auch können in bestimmten wirtschaftlichen Situationen Preisermäßigungen durch das Bundesministerium der Finanzen genehmigt werden.

Wird bei der Abgabe der Tabakwaren der Kleinverkaufspreis überschritten, entsteht eine Differenzsteuer, die der Händler schuldet. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute") abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute"

Beipack- und Kopplungsverbot

Mithilfe des Beipackverbots soll bei Tabakwaren bewirkt werden, dass der Kleinverkaufspreis unverändert bleibt. Das Beipacken von anderen Gegenständen als die Tabakwaren würde zu einem anderen Kleinverkaufspreis und damit zu einer mittelbaren Preisunterschreitung führen. Bei Substituten für Tabakwaren dient der Zweck des Beipackverbots der Verhinderung von Wettbewerbsvorteilen. Dementsprechend dürfen andere Gegenstände als Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren den Kleinverkaufspackungen vom Händler nicht - auch nicht außen - beigepackt werden.

Ausgenommen sind hiervon Gegenstände, die nur für den Wiederverkäufer bestimmt sind. Das Beipacken von Wechselgeld ist ebenfalls zulässig, da es zu keiner Wertsteigerung führt. Bei Tabakwaren wird das Wechselgeld beigepackt, damit nur der tatsächlich zu zahlende Packungspreis entrichtet wird.

Auch darf der Händler bei der Abgabe an Verbraucher keine Gegenstände zugeben. Gegenstände werden zugegeben, wenn der Händler dafür kein oder ein geringeres Entgelt verlangt als beim separaten Verkauf der Gegenstände.
Vom Zugabeverbot ausgenommen sind bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert.

Darüber hinaus darf der Händler die Abgabe an Verbraucher nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln. Ein unzulässiger Kopplungsverkauf liegt vor, wenn die Abgabe von Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren und anderen Gegenständen voneinander abhängig gemacht werden.

Besonderheit - Handel mit Wasserpfeifentabak

Mit der stetigen Zunahme von Shisha-Bars wächst der Handel mit Wasserpfeifentabak, der tabaksteuerrechtlich als Rauchtabak einzuordnen ist. Für ihn gelten die oben genannten allgemeinen Regelungen für den Handel mit Tabakwaren.

Da sich Wasserpfeifentabak in seinen Erscheinungsformen sehr von traditionellen Tabakwaren unterscheidet, stehen hierzu weitere Informationen im "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak" (Formular 1654) zur Verfügung.

Formular 1654de "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (deutsch)"PDF | 176 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Formular 1654ar "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (arabisch)"PDF | 242 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Formular 1654eng "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (englisch)"PDF | 231 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Formular 1654tu "Merkblatt - Handel mit Wasserpfeifentabak (türkisch)"PDF | 198 KB | Datei ist nicht barrierefrei

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