Beförderung aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Grundlegende Ausführungen
Soll die Verbrauchsteuer vorerst nicht entrichtet werden, können verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden. Diese Möglichkeit steht nur Gewerbetreibenden offen, die Inhaber eines Steuerlagers sind oder eine Erlaubnis als registrierter Versender besitzen.
Innerhalb der Europäischen Union können verbrauchsteuerpflichtige Waren aus Steuerlagern oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr, auch über Drittländer oder Drittgebiete,
- in andere Steuerlager,
- in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- zu Begünstigten
befördert werden.
Bei Beförderungen unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auch zulassen, dass die Sicherheit stattdessen durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren geleistet wird.
Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
Die Sicherheit kann als Gesamtbürgschaft, Einzelbürgschaft oder Barsicherheit geleistet werden.
Die Beförderung erfolgt zwingend im elektronischen Verfahren EMCS.
Rechtsgrundlagen
- § 15 AlkStG
- § 11 BierStG
- § 11 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 11 SchaumwZwStG
- § 12 TabStG
Weitere Informationen zum elektronischen Verfahren EMCS
Verfahrensbeteiligte (Rechtsfiguren)
Steuerlagerinhaber
Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben.
Rechtsgrundlagen
- § 5 AlkStG, § 5 AlkStV
- § 5 BierStG, § 4 BierStV
- § 5 SchaumwZwStG, § 4 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 5 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 4 SchaumwZwStV
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 SchaumwZwStG, § 46 SchaumwZwStV
- § 6 TabStG, § 5 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Informationen zum Steuerlager und Steuerlagerinhaber
Registrierte Versender
Registrierte Versender sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
Der Ort der Einfuhr ist der Ort, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren beim Eingang aus Drittländern bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden beziehungsweise beim Eingang aus Drittgebieten zu gestellt werden.
Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Diese muss im Voraus nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"] beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- bei Alkopops, Bier, Kaffee, Substituten für Tabakwaren, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Wein und Alkoholerzeugnissen ein Warenverzeichnis [Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"],
- bei Tabakwaren das erste Exemplar des Sortenverzeichnisses [Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines"],
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern oder Drittgebieten,
- eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2736
Formular 2737
Formular 1684
Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten von einer Sicherheitsleistung abhängig. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis als registrierter Versender ist beschränkt auf Orte der Einfuhr, die im Steuergebiet liegen.
Rechtsgrundlagen
- § 7 AlkStG, § 17 AlkStV
- § 7 BierStG, § 14 BierStV
- § 7 SchaumwZwStG, § 13 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 7 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 13 SchaumwZwStV
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 SchaumwZwStG, § 49 SchaumwZwStV
- § 8 TabStG, § 14 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 7 KaffeeStG
Informationen zur Verbrauchsteuernummer
Registrierte Empfänger
Grundlegende Ausführungen
Registrierte Empfänger sind Personen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung
- nicht nur gelegentlich oder
- im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden.
Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird Personen erteilt, die ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Ob es sich um einen Empfang im Einzelfall oder um einen nicht nur gelegentlichen Empfang handelt, muss anhand des konkreten Sachverhalts geklärt werden.
In beiden Fällen ist die Erteilung der Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig.
Erlaubnisverfahren bei nicht nur gelegentlichem Empfang
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis) [Formular 2745 "Antrag - registrierter Empfänger (Dauererlaubnis, ohne Energieerzeugnisse)"] ist in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind (Dies gilt nicht für Alkoholerzeugnisse.),
- ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
- eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
- bei Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnissen und Alkoholerzeugnissen ein Warenverzeichnis [Formular 2746 "Warenverzeichnis - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse)"],
- bei Tabakwaren das erste Exemplar des Sortenverzeichnisses [Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines"].
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2745
Formular 2746
Formular 1684
Die Erlaubnis ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der während eines Monats (bei Zigarren und Zigarillos während zweier Monate) entstehenden Steuer abhängig.
Eine Erlaubnis als registrierter Empfänger, der verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht nur gelegentlich empfängt, wird nur erteilt, sofern in einem Kalenderjahr mindestens fünf Beförderungen unter Steueraussetzung empfangen werden sollen. Diese Voraussetzung muss für jede Steuerart getrennt vorliegen. Dabei ist es unerheblich, wie viele Bestellungen bzw. Lieferverträge den Beförderungen zugrunde liegen. Zur Verwaltungsvereinfachung kann eine Erlaubnis als registrierter Empfänger für den nicht nur gelegentlichen Empfang von Wein auch bei weniger als fünf Beförderungen erteilt werden.
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Erlaubnisverfahren beim Empfang im Einzelfall
Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall [Formular 2728 "Antrag/Erlaubnis - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) im Einzelfall"] sind Angaben über die Menge und gegebenenfalls über die Art, den Alkoholgehalt und die Steuerklasse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie über den Versender zu machen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2728
Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Empfang verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Die Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall wird vom Hauptzollamt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie wird auf die beantragte Menge und den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Rechtsgrundlagen
- § 6 AlkStG, § 16 AlkStV
- § 6 BierStG, § 13 BierStV
- § 6 SchaumwZwStG, § 12 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 6 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 12 SchaumwZwStV
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 6 SchaumwZwStG, § 48 SchaumwZwStV
- § 7 TabStG, § 13 TabStV
Informationen zur Steuererklärung/Steueranmeldung
Informationen zu den Abgabefristen der Steuererklärung/Steueranmeldung
Begünstigte
Begünstigte sind unter anderem ausländische Truppen und deren ziviles Gefolge, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen dürfen.
Wer als Begünstigter verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung empfangen will, muss grundsätzlich vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung ausfertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung vorlegen.
Rechtsgrundlagen
- § 8 AlkStG, § 18 AlkStV
- § 8 BierStG, § 15 BierStV
- § 8 SchaumwZwStG, § 14 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 8 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 14 SchaumwZwStV
- § 9 TabStG, § 15 TabStV
Hinweise zu Wein
Obwohl in Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben wird, unterliegen die Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und die daran beteiligten Betriebe und Personen der Steueraufsicht. Dabei sind verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten, die sich hauptsächlich auf die erforderliche Erlaubnis und das Verfahren der Beförderung beziehen.
Informationen zu Besonderheiten für Wein
Hinweise zu Kaffee und Alkopops
Bei der Kaffee- und der Alkopopsteuer sowie bei der Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren handelt es sich um sogenannte "nichtharmonisierte" Steuern. Hierfür gelten rein nationale Regelungen. Daher sind im Verkehr dieser Waren mit anderen Mitgliedstaaten einige Besonderheiten zu beachten.
Informationen zu Besonderheiten für Kaffee und Substitute für Tabakwaren
Informationen zu Besonderheiten für Alkopops