Beförderungen im deutschen Steuergebiet
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Grundlegende Ausführungen
Soll die Verbrauchsteuer vorerst nicht entrichtet werden, können verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden. Diese Möglichkeit steht nur Gewerbetreibenden offen, die Steuerlagerinhaber sind oder die eine Erlaubnis als registrierte Versender besitzen.
Innerhalb des deutschen Steuergebiets können verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr
- in ein anderes Steuerlager,
- in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung besitzt oder
- zu Begünstigten
befördert werden.
Das zuständige Hauptzollamt kann vom Versender der Waren eine Sicherheit für die Beförderung erheben, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
Auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt auch zulassen, dass der Eigentümer, der Beförderer oder der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren diese Sicherheit leistet.
Der Steuerlagerinhaber oder Verwender hat die Waren unverzüglich in sein Steuerlager beziehungsweise seinen Betrieb aufzunehmen. Der Begünstigte hat die Ware unverzüglich zu übernehmen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme trägt der Empfänger die Verantwortung für die verbrauchsteuerpflichtige Ware, welche grundsätzlich körperlich aufgenommen werden muss.
Das jeweils zuständige Hauptzollamt kann sowohl vom Versender als auch vom Empfänger die Vorführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verlangen. Darüber hinaus können bei den zu versendenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren Verschlussmaßnahmen angeordnet werden.
Die Beförderung erfolgt hierbei grundsätzlich im Rahmen des elektronischen Verfahrens EMCS oder - lediglich in bestimmten Fällen (z.B. bei Beförderungen in Betriebe von Verwendern oder bei Beförderungen von unter Steueraussetzung in einer Abfindungsbrennerei gewonnenem Alkohol) - im Papierverfahren.
Rechtsgrundlagen
- § 14 AlkStG
- § 10 BierStG
- § 10 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 10 SchaumwZwStG
- § 11 TabStG
- § 9 KaffeeStG
Beförderung im Steuergebiet nach Einfuhr aus einem Drittland
Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt wurden, können nach Entrichtung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer unter Aussetzung der Verbrauchsteuer von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in ein Steuerlager, einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung besitzt, oder zu Begünstigten befördert werden.
Besonderheit - das Streckengeschäft
Damit die Beförderung und Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren so kostengünstig wie möglich erfolgen kann, sieht das Verbrauchsteuerrecht eine Ausnahme von der körperlichen Aufnahme vor.
Dabei handelt es sich um das Streckengeschäft.
Schematische Darstellung des Streckengeschäfts
Im Rahmen eines Streckengeschäfts erwirbt ein Zwischenhändler die verbrauchsteuerpflichtigen Waren und verkauft diese an seine Kunden weiter. Die Lieferung der Waren erfolgt direkt vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten an den Kunden des Zwischenhändlers. Damit werden Beförderungs- und Lagerkosten eingespart.
Die Beförderung unter Steueraussetzung ist von der kaufmännischen Abwicklung unabhängig zu sehen.
Als Versender kommen ausschließlich Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender (im Anschluss an die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) in Betracht.
Der Zwischenhändler muss zwingend Steuerlagerinhaber sein.
Die gesamte Lieferung erfolgt unter Steueraussetzung. Die Inbesitznahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den Zwischenhändler (am Lieferort im Steuergebiet) gilt dabei als fiktive Aufnahme der Waren in sein Steuerlager. Zum gleichen Zeitpunkt gelten die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als aus seinem Steuerlager wieder entfernt, da diese (körperlich) an seinen Kunden geliefert werden.
Der Kunde muss Inhaber eines Steuerlagers oder einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung sein. Er nimmt die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in sein Steuerlager/in seinen Betrieb auf. Die Verbrauchsteuer entsteht erst mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager.
Werden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen der steuerfreien Verwendung eingesetzt, so entsteht grundsätzlich keine Steuer.
Um verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Streckengeschäfts befördern zu können, ist die Zulassung des für den Zwischenhändler zuständigen Hauptzollamts erforderlich. Die Zulassung kann gleichzeitig mit und in dem Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber durch den Zwischenhändler beantragt werden und steht unter Widerrufsvorbehalt.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 7 AlkStV
- § 22 Abs. 7 BierStV
- § 21 Abs. 7 SchaumwZwStV
- § 43 i.V.m. § 21 Abs. 7 SchaumwZwStV
- § 22 Abs. 7 TabStV
- § 14 Abs. 8 KaffeeStV
Verfahrensbeteiligte (Rechtsfiguren)
Steuerlagerinhaber
Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben.
Rechtsgrundlagen
- § 5 AlkStG, §§ 5 und 43 AlkStV
- § 5 BierStG, § 4 BierStV
- § 5 SchaumwZwStG, § 4 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 5 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 4 SchaumwZwStV
- § 6 TabStG, § 5 TabStV
- § 6 KaffeeStG, § 4 KaffeeStV
Informationen zum Steuerlager und Steuerlagerinhaber
Registrierte Versender
Registrierte Versender sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren vom sogenannten Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
Der Ort der Einfuhr ist hierbei der Ort, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtige Ware beim Eingang aus Drittländern bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befindet bzw. beim Eingang aus Drittgebieten zu gestellen ist.
Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Diese ist im Voraus mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"] unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2737 ("Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender") beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- bei Alkopops, Bier, Kaffee, Substituten für Tabakwaren, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Wein, Bier und Alkoholerzeugnissen ein Warenverzeichnis,
- bei Tabakwaren das erste Exemplar des Sortenverzeichnisses [Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines"],
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern oder Drittgebieten,
- eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1684
Formular 2736
Formular 2737
Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Rechtsgrundlagen
- § 7 AlkStG, § 17 AlkStV
- § 7 BierStG, § 14 BierStV
- § 7 SchaumwZwStG, § 13 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 7 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 13 SchaumwZwStV
- § 8 TabStG, § 14 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 7 KaffeeStG, § 12 KaffeeStV
Informationen zur Verbrauchsteuernummer
Begünstigte
Begünstigte sind u.a. ausländische Truppen und deren ziviles Gefolge, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung empfangen dürfen.
Wer als Begünstigter verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung empfangen will, muss vor Beginn der Beförderung grundsätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung vorlegen.
Rechtsgrundlagen
- § 8 AlkStG, § 18 AlkStV
- § 8 BierStG, § 15 BierStV
- § 8 SchaumwZwStG, § 14 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 8 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 14 SchaumwZwStV
- § 8 KaffeeStG, § 13 KaffeeStV
- § 9 TabStG, § 15 TabStV
Hinweise zu Wein
Für die Beförderung von Wein innerhalb des deutschen Steuergebietes, sieht das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz keine Regelungen vor.
Wein kann im deutschen Steuergebiet in unbegrenzter Menge ohne verbrauchsteuerrechtliche Überwachung befördert werden. Eine Erlaubnis nach dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz ist hierzu nicht erforderlich.
Allerdings sind für jegliche Art der Beförderung die weinrechtlichen Regelungen zu beachten.
Hinweise zu Kaffee, Alkopops und Substitute für Tabakwaren
Bei der Kaffee-, der Alkopopsteuer sowie der Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren handelt es sich um sogenannte "nichtharmonisierte" Steuern. Im Verkehr dieser Waren im Steuergebiet sind einige Besonderheiten zu beachten.
Informationen zu Besonderheiten für Kaffee
Informationen zu Besonderheiten für Alkopops