Das Papierverfahren
Grundlegende Ausführungen
Seit dem 1. Januar 2012 ist auch bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung innerhalb Deutschlands grundsätzlich das elektronische Verfahren EMCS anzuwenden.
Von dieser Verpflichtung, EMCS zu nutzen, sind jedoch ausgenommen:
- Beförderungen in Betriebe von Verwendern - vgl. zum Beispiel § 35 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) - und Beförderungen von Abfindungsalkohol unter Steueraussetzung (§ 43 AlkStV) sowie
- Beförderungen in Sonderfällen
Rechtsgrundlagen
- § 14 AlkStG, §§ 33,34 und 43 AlkStV
- § 10 BierStG, §§ 23 und 24 BierStV
- § 10 SchaumwZwStG, §§ 22 und 23 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 10 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. §§ 22 und 23 SchaumwZwStV
- § 11 TabStG, §§ 23 und 24 TabStV
Informationen zum elektronischen Verfahren (EMCS-Verfahren) bei der Beförderung unter Steueraussetzung
Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
Bei Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im deutschen Steuergebiet grundsätzlich das Begleitdokument (BD) [Formular 2750 "Begleitdokument (ohne Energieerzeugnisse)"] oder ein entsprechendes Handelsdokument, das die Aufschrift
- "Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"
trägt, zu verwenden.
Das Begleitdokument (BD) beziehungsweise das entsprechende Handelsdokument umfasst vier Ausfertigungen:
- Ausfertigung 1: für den Versender
- Ausfertigung 2: für den Empfänger
- Ausfertigung 3: zur Rücksendung an den Versender
(nach Bestätigung durch das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt) - Ausfertigung 4: für das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
Papierlauf während der Warenbeförderung
- Der Versender fertigt das BD oder ein Handelsdokument in vier Exemplaren aus und nimmt die Ausfertigung 1 zu seinen Aufzeichnungen.
- Der Beförderer führt die Ausfertigungen 2, 3 und 4 bei der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit.
- Der Verwender als Empfänger nimmt die Ausfertigung 2 zu seinen Aufzeichnungen. Er bestätigt den Erhalt der verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf den Ausfertigungen 3 und 4 und legt diese unverzüglich seinem zuständigen Hauptzollamt vor.
- Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der Ausfertigungen 3 und 4 sowie die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf Ausfertigung 3 (Rückschein) und gibt sie dem Verwender zurück. Ausfertigung 4 verbleibt beim Hauptzollamt.
- Der Verwender als Empfänger sendet den bestätigten Rückschein spätestens binnen zwei Wochen an den Versender zurück.
- Der Versender nimmt den Rückschein zu seinen Aufzeichnungen.
Soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, kann das zuständige Hauptzollamt zur Vereinfachung auf Antrag auch die Verwendung von Lieferscheinen oder Rechnungen zulassen. Diese müssen dann von dem Versender mit der Aufschrift
- "Lieferschein/Rechnung für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"
gekennzeichnet werden.
Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag als Verfahrensvereinfachung zulassen, dass der Versender anstelle des Begleitdokuments dem Verwender für die in einem Monat an ihn abgegebenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Sammelanmeldung übersendet. Diese ist in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern zu erstellen und dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats zu übersenden. Die einzelnen Sendungen müssen dabei von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
- "Unversteuerte(r/s) Alkoholerzeugnisse/Schaumwein/
Zwischenerzeugnisse/Bier/Tabakwaren"
begleitet werden.
Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat nun als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurück zu senden, die dieser zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
Weitere Vereinfachungen können vom zuständigen Hauptzollamt zugelassen werden, soweit steuerliche Belange nicht gefährdet erscheinen.
Versender und Verwender haben auf Verlangen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unverändert dem für sie zuständigen Hauptzollamt vorzuführen, wobei dieses bei zu versendenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren Verschlussmaßnahmen anordnen kann.
Rechtsgrundlagen
- § 35 AlkStV
- § 24 BierStV
- § 23 SchaumwZwStV
- § 43 i.V.m. § 23 SchaumwZwStV
- § 24 TabStV
Beförderung von Alkoholerzeugnissen (Alkohol sowie alkoholhaltige Waren) ohne die vorgenannten Begleitpapiere
Die vorgenannten Begleitpapiere (z.B. Begleitdokument, Handelsdokument oder monatliche Sammelanmeldung) entfallen bei der Beförderung unter Steueraussetzung folgender Alkoholerzeugnisse im deutschen Steuergebiet:
- Alkohol, der mit den in den §§ 54 Abs. 1 und 2 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden ist
Die Alkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.
Statt der Begleitpapiere hat der Versender den vorgenannten Alkoholerzeugnissen bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet sind:
"Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen."
Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die vorgenannten Aufschriften anzubringen.
Die Begleitpapiere entfallen ebenfalls, wenn unvergällter Alkohol aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an Apotheken versandt wird. Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift
- "Unversteuerte Alkoholerzeugnisse"
gekennzeichnet sind. Er hat dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden.
Beförderungen von Abfindungsalkohol an Steuerlager im Steuergebiet
Für Beförderungen von Abfindungsalkohol unter Steueraussetzung in Steuerlager im Steuergebiet sind Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden, die mit der Aufschrift
- "Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"
zu kennzeichnen sind.
Ein Duplikat der Beförderungsdokumente ist zu den steuerlichen Aufzeichnungen der Abfindungsbrennerei zu nehmen. Lieferschein bzw. Rechnung sind während der Beförderung mitzuführen. Der Alkohol darf nicht über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete befördert werden. Das aufnehmende Steuerlager muss auf den Beförderungspapieren einen Erfassungsvermerk anbringen, aus dem die aufgenommenen Alkoholmengen hervorgehen.
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
Bei Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des elektronischen Verfahrens EMCS andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
Für häufige und regelmäßige Beförderungen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das Hauptzollamt unter bestimmten Voraussetzungen ein zusammengefasstes e-VD zulassen. In diesen Fällen müssen die Waren von einer Rechnung/einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
- "Unversteuerte(r/s) Alkoholerzeugnisse/Schaumwein/
Zwischenerzeugnisse/Bier/Tabakwaren zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen"
begleitet werden.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen zwei unmittelbar aneinander angrenzenden Steuerlagern (auch verschiedener Steuerlagerinhaber) lediglich umgelagert, handelt es sich nicht um eine Beförderung im verbrauchsteuerrechtlichen Sinne. In diesen Fällen sind betriebliche Aufzeichnungen nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.
Rechtsgrundlagen
- § 34 AlkStV
- § 23 BierStV
- § 22 SchaumwZwStV
- auch § 43 i.V.m. 22 SchaumwZwStV
- § 23 TabStV
Hinweise zu Kaffee, Substitute für Tabakwaren und Alkopops
Bei der Kaffee- und der Alkopopsteuer handelt es sich um sogenannte "nichtharmonisierte" Steuern. Ebenso ist die Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren nicht harmonisiert. Daher sind bei der Beförderung von Kaffee, Substituten für Tabakwaren und Alkopops einige Besonderheiten zu beachten.
Besonderheiten für Kaffeeund Substitute für Tabakwaren
Besonderheiten für Alkopops