Unregelmäßigkeiten
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Grundlegende Ausführungen
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung führen im Allgemeinen zur Entstehung der Verbrauchsteuer.
Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
Treten während der Beförderung Unregelmäßigkeiten ein, so werden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren insoweit aus dem Steueraussetzungsverfahren entnommen und es entsteht grundsätzlich die Steuer.
Rechtsgrundlagen
- § 17 i.V.m.§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG
- § 13 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BierStG
- § 13 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. §§ 13 und 14 Abs. 2 Nr. 4 SchaumwZwStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. §§ 17 und 18 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG
- § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 2 und 11 Abs. 2 Nr. 3 KaffeeStG
- § 14 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 4 TabStG
- § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 KaffeeStG
- § 1b Satz 2 TabStG i.V.m. § 10 Abs. 1, 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 KaffeeStG
Ausnahmen von der Steuerentstehung
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch Ausnahmen für bestimmte Tatbestände vor, in denen (objektiv betrachtet) Unregelmäßigkeiten während der Beförderung eingetreten sind, die aber trotzdem nicht zu einer Steuerentstehung führen sollen.
So entsteht die Verbrauchsteuer nicht, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Eine vollständige Zerstörung oder ein unwiederbringlicher Verlust liegen vor, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als solche nicht mehr genutzt werden können.
Für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren besteht außerdem noch die Ausnahme, dass die Tabaksteuer nicht entsteht, wenn versteuerte Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wurden und in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 3 AlkStG
- § 14 Abs. 3 BierStG
- § 14 Abs. 3 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 SchaumwZwStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 18 Abs. 3 AlkStG
- § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 11 Abs. 3 KaffeeStG
- § 15 Abs. 3, ggf. i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 11 Abs. 3 KaffeeStG
Besonderheiten
Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
Darüber hinaus gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen registrierten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen EU-Mitgliedstaat befördert wurden, dann als der Beförderung unter Steueraussetzung entnommen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten ab Beförderungsbeginn der Nachweis erbracht wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 und 4 AlkStG
- § 13 Abs. 3 und 4 BierStG
- § 13 Abs. 3 und 4 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 und 4 SchaumwZwStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 17 Abs. 3 und 4 AlkStG
- § 14 Abs. 3 und 4 TabStG
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat.
Weiterhin ist die Person Steuerschuldner, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus der Beförderung unter Steueraussetzung entnommen hat oder in deren Namen sie entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Der Steuerschuldner hat für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
Übersicht der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Steueranmeldung im Einzelfall:
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
---|
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) | 1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Alkopops | 2783
| Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall |
1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Bier | 2075
| Steueranmeldung für Bier im Einzelfall |
Schaumwein | 2404
| Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall |
Zwischenerzeugnisse | 2453
| Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1816
| Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall |
Substitute für Tabakwaren | 1625
| Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Rechtsgrundlagen
- §§ 18 und 19 AlkStG
- §§ 14 und 15 BierStG
- §§ 14 und 15 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. §§ 14 und 15 SchaumwZwStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. §§ 18 und 19 AlkStG
- § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. §§ 11 und 12 KaffeeStG
- §§ 15, 17 und 18 TabStG
- §§ 11 und 12 KaffeeStG
- § 1b Satz 2 TabStG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 KaffeeStG