Ausfuhr
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Grundlegende Ausführungen/Anwendungsfälle
Soll die Verbrauchsteuer auf Kaffee oder Substitute für Tabakwaren nicht entrichtet werden, weil diese für die Ausfuhr bestimmt sind, kann der Kaffee bzw. können die Substitute für Tabakwaren unter Steueraussetzung
- aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder
- von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der EU verlässt.
Der Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren können dabei entweder unmittelbar oder über das Gebiet weiterer EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.
Rechtsgrundlage
§ 9 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Pflichten
Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee bzw. an den Substituten für Tabakwaren erlangt hat, hat diesen bzw. diese unverzüglich auszuführen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Sicherheit für die Beförderung unter Steueraussetzung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch eine andere Person (z.B. den Beförderer oder den Empfänger) geleistet wird.
Der Versender hat die Ausfuhr durch einen Beleg nachzuweisen, der folgende Angaben enthält:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
- die Kaffeeart nach § 2 KaffeeStG bzw. die genaue Warenbezeichnung der Substitute für Tabakwaren,
- die Menge des ausgeführten Kaffees bzw. der ausgeführten Substitute für Tabakwaren,
- den Ort und Tag der Ausfuhr sowie
- eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass der Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.
Werden der Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren im Rahmen eines gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder innerhalb eines TIR-Verfahrens ausgeführt und beginnen diese Verfahren nicht an der Ausgangszollstelle, so tritt an die Stelle der vorgenannten Ausgangsbestätigung beziehungsweise des Ausgangsvermerks entweder eine Abfertigungs- oder eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle.
Rechtsgrundlagen
- § 9 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
- § 17 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Verantwortung des Versenders
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Kaffee bzw. Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich.
Treten während der Beförderung unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten auf, bevor diese ordnungsgemäß beendet worden ist (z.B. wenn die Warenlieferung oder Teile davon verloren gehen), wird hierfür der Versender zur Verantwortung gezogen, das heißt steuerlich in Anspruch genommen. Daneben aber auch jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, sowie weitere an der (unrechtmäßigen) Entnahme aus der Beförderung beteiligte Personen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten ist unverzüglich eine Steueranmeldung bzw. Steuererklärung im Einzelfall beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Rechtsgrundlage
- § 10 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG und § 11 KaffeeStG,
- § 15 TabStG i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Dienstleistungen im Zoll-Portal sowie Formulare für Kaffee und Substitute für Tabakwaren
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]