Grundlegende Ausführungen
Soll die Verbrauchsteuer auf Kaffee oder vorerst nicht entrichtet werden, können diese unter Aussetzung der Steuer befördert werden. Diese Möglichkeit steht nur Gewerbetreibenden offen, die oder sind.
Anwendungsfälle
Innerhalb des deutschen Steuergebiets können Kaffee bzw. unter Steueraussetzung somit
- aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager,
- von einem registrierten Versender im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (z.B. nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland) in ein Steuerlager,
- aus einem Steuerlager zu einem Erlaubnisinhaber (z.B. zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren),
- von einem registrierten Versender im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (z.B. nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland) zu einem Erlaubnisinhaber (z.B. zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren),
- aus einem Steuerlager zu Begünstigten oder
- von einem registrierten Versender im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (z.B. nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland) zu Begünstigten
befördert werden.
-
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 KaffeeStG auch i.V.m. § 30 Abs. 1 KaffeeStV
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Amtliche Begleitpapiere
Bei der Beförderung von Kaffee oder unter Aussetzung der Steuer ist die Ausfertigung eines Begleitdokuments [Formular 2750 "Begleitdokument (Ohne Energieerzeugnisse)"] vorgeschrieben.
Das Begleitdokument ist grundsätzlich vom Versender auszufertigen. Es besteht aus vier Exemplaren:
- Exemplar 1:
Ausfertigung für den Versender (= "Steuerlagerinhaber" oder "registrierter Versender") - Exemplar 2:
Ausfertigung für den Empfänger (= "Steuerlagerinhaber", "Erlaubnisinhaber" oder "Begünstigter") - Exemplar 3:
Ausfertigung zur Rücksendung an den Versender (nach Vorlage bei dem für den Empfänger ) - Exemplar 4:
Ausfertigung, die bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt verbleibt
Papierlauf des Begleitdokuments
- Der Versender fertigt das Begleitdokument in 4 Exemplaren aus und nimmt das Exemplar Nr. 1 zu seinen Lageraufzeichnungen.
Bei Beförderungen vom hat der registrierte Versender das Begleitdokument vor Beginn der Beförderung bei dem Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist. - Der Beförderer hat die Exemplare Nr. 2, 3 und 4 bei der Beförderung des Kaffees bzw. der mitzuführen.
- Der Empfänger hat Exemplar Nr. 2 zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
- Der Empfänger hat den Erhalt der Ware auf den Exemplaren Nr. 3 und 4 zu bestätigen und diese unverzüglich seinem zuständigen Hauptzollamt vorlegen.
Nachdem das Hauptzollamt die Übereinstimmung der Exemplare Nr. 3 und 4 sowie die Empfangsberechtigung geprüft hat, bringt es einen Bestätigungsvermerk durch Stempelabdruck auf Exemplar Nr. 3 an und gibt das Exemplar Nr. 3 an den Empfänger zurück.
Das Exemplar Nr. 4 verbleibt beim Hauptzollamt. Das als Rückschein dienende Exemplar Nr. 3 ist vom Empfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees bzw. der Substitute für Tabakwaren
- bei Beförderungen aus einem Steuerlager an den Steuerlagerinhaber als Versender,
- bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr an das für den Ort der Einfuhr zuständige Hauptzollamt
zurückzusenden.
Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen.
-
§ 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Freistellungsbescheinigung
Für Beförderungen von Kaffee oder unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 12 der Systemrichtlinie erforderlich.
-
§ 13 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Papierlauf der Freistellungsbescheinigung
- Der Begünstigte hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung in 3 Exemplaren auszufertigen und dem Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen.
Exemplar Nr. 3 verbleibt beim Hauptzollamt.
Der Begünstigte hat die bestätigten Exemplare Nr. 1 und 2 dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen und unverzüglich den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren zu beziehen. - Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung bei der Beförderung des Kaffees bzw. der Substitute für Tabakwaren mitzuführen.
- Nach Übernahme des Kaffees bzw. der Substitute für Tabakwaren verbleibt Exemplar Nr. 2 beim Begünstigten.
-
§§ 14 und 15 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Pflichten
Der Versender hat den Kaffee bzw. die unverzüglich als Abgang in sein Lagerbuch einzutragen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch eine andere Person (z.B. den Beförderer oder den Empfänger) geleistet wird.
Ist der Empfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen und den Zugang der Ware unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er die Ware unverzüglich zu übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Empfänger die Verantwortung über die verbrauchsteuerpflichtige Ware.
Das zuständige Hauptzollamt kann sowohl vom Versender als auch vom Empfänger die Vorführung des Kaffees oder der Substitute für Tabakwaren verlangen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee bzw. zu versendenden Substituten für Tabakwaren Verschlussmaßnahmen anordnen.
-
- § 9 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
- § 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Besonderheit bei Beförderungen im Steuergebiet
Grundsätzlich muss die Ware körperlich ins Steuerlager aufgenommen werden.
Damit die Beförderung und Lagerung so kostengünstig wie möglich erfolgen kann, sieht das Verbrauchsteuerrecht eine Ausnahme von der körperlichen Aufnahme vor: Auf Antrag kann das Hauptzollamt dem Steuerlagerinhaber zulassen, dass Kaffee bzw. als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich daraus entfernt gelten, sobald dieser im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Mit der Inbesitznahme des Kaffees bzw. der Substitute für Tabakwaren (mittelbarer Besitz reicht aus) wird die erste Beförderung unter Steueraussetzung beendet und es schließt sich eine weitere Beförderung unter Steueraussetzung an (Austausch der Beförderungspapiere). Nach dem Austausch der Papiere wird der Steuerlagerinhaber Versender der Erzeugnisse und als solcher bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung in Anspruch genommen. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren unverzüglich als Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.
-
§ 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Vereinfachungen
Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Verfahrensvereinfachungen zulassen. Dies kann zum Beispiel die Übersendung einer Sammelanmeldung sein, wenn innerhalb eines Monats an denselben Empfänger mehrmals geliefert wird.
-
§ 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Verantwortung des Versenders
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Kaffee bzw. unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich. Der Versender muss sich daher vor Eröffnung eines Beförderungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung von Kaffee bzw. Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung verfügt.
Treten während der Beförderung unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten auf, bevor diese ordnungsgemäß beendet worden ist (z.B. wenn die Warenlieferung oder Teile davon verloren gehen), wird hierfür der Versender zur Verantwortung gezogen, das heißt steuerlich in Anspruch genommen. Daneben aber auch jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, sowie weitere an der (unrechtmäßigen) Entnahme aus der Beförderung beteiligte Personen.
-
- § 10 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG und § 11 KaffeeStG
- § 15 TabStG i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Dienstleistung im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare) für Kaffee und kaffeehaltige Waren
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
---|---|---|
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1816 | Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall |
1840 | Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee | |
1841 | Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee | |
1844 | Antrag - steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren | |
1845 | Sortimentsliste - Anlage zum Antrag (Formular 1844) auf Erteilung einer Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren | |
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Kaffee, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 2736 | Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) |
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Kaffee, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 2737 | Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) |