Beförderung innerhalb des deutschen Steuergebiets
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Grundlegende Ausführungen
Soll die Verbrauchsteuer auf Kaffee oder Substitute für Tabakwaren vorerst nicht entrichtet werden, können diese unter Aussetzung der Steuer befördert werden. Diese Möglichkeit steht nur Gewerbetreibenden offen, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender sind.
Informationen zu Steuerlagern
Informationen zu Registrierte Versender
Anwendungsfälle
Innerhalb des deutschen Steuergebiets können Kaffee bzw. Substitute für Tabakwaren unter Steueraussetzung somit
- aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager,
- von einem registrierten Versender im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (z.B. nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland) in ein Steuerlager,
- aus einem Steuerlager zu einem Erlaubnisinhaber (z.B. zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren),
- von einem registrierten Versender im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (z.B. nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland) zu einem Erlaubnisinhaber (z.B. zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren),
- aus einem Steuerlager zu Begünstigten oder
- von einem registrierten Versender im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (z.B. nach unmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland) zu Begünstigten
befördert werden.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 KaffeeStG auch i.V.m. § 30 Abs. 1 KaffeeStV
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Amtliche Begleitpapiere
Bei der Beförderung von Kaffee oder Substituten für Tabakwaren unter Aussetzung der Steuer ist die Ausfertigung eines Begleitdokuments [Formular 2750 "Begleitdokument (Ohne Energieerzeugnisse)"] vorgeschrieben.
Formular 2750PDF | 453 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Das Begleitdokument ist grundsätzlich vom Versender auszufertigen. Es besteht aus vier Exemplaren:
- Exemplar 1:
Ausfertigung für den Versender (= "Steuerlagerinhaber" oder "registrierter Versender") - Exemplar 2:
Ausfertigung für den Empfänger (= "Steuerlagerinhaber", "Erlaubnisinhaber" oder "Begünstigter") - Exemplar 3:
Ausfertigung zur Rücksendung an den Versender (nach Vorlage bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt) - Exemplar 4:
Ausfertigung, die bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt verbleibt
Papierlauf des Begleitdokuments
Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen.
Rechtsgrundlage
§ 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Freistellungsbescheinigung
Für Beförderungen von Kaffee oder Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 12 der Systemrichtlinie erforderlich.
Rechtsgrundlage
§ 13 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Papierlauf der Freistellungsbescheinigung
- Der Begünstigte hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung in 3 Exemplaren auszufertigen und dem Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen.
Exemplar Nr. 3 verbleibt beim Hauptzollamt.
Der Begünstigte hat die bestätigten Exemplare Nr. 1 und 2 dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen und unverzüglich den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren zu beziehen. - Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung bei der Beförderung des Kaffees bzw. der Substitute für Tabakwaren mitzuführen.
- Nach Übernahme des Kaffees bzw. der Substitute für Tabakwaren verbleibt Exemplar Nr. 2 beim Begünstigten.
Rechtsgrundlage
§§ 14 und 15 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Pflichten
Der Versender hat den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren unverzüglich als Abgang in sein Lagerbuch einzutragen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch eine andere Person (z.B. den Beförderer oder den Empfänger) geleistet wird.
Ist der Empfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren unverzüglich in sein Steuerlager aufzunehmen und den Zugang der Ware unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er die Ware unverzüglich zu übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Empfänger die Verantwortung über die verbrauchsteuerpflichtige Ware.
Das zuständige Hauptzollamt kann sowohl vom Versender als auch vom Empfänger die Vorführung des Kaffees oder der Substitute für Tabakwaren verlangen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee bzw. zu versendenden Substituten für Tabakwaren Verschlussmaßnahmen anordnen.
Rechtsgrundlagen
- § 9 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
- § 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Besonderheit bei Beförderungen im Steuergebiet
Grundsätzlich muss die Ware körperlich ins Steuerlager aufgenommen werden.
Damit die Beförderung und Lagerung so kostengünstig wie möglich erfolgen kann, sieht das Verbrauchsteuerrecht eine Ausnahme von der körperlichen Aufnahme vor: Auf Antrag kann das Hauptzollamt dem Steuerlagerinhaber zulassen, dass Kaffee bzw. Substitute für Tabakwaren als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich daraus entfernt gelten, sobald dieser im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Mit der Inbesitznahme des Kaffees bzw. der Substitute für Tabakwaren (mittelbarer Besitz reicht aus) wird die erste Beförderung unter Steueraussetzung beendet und es schließt sich eine weitere Beförderung unter Steueraussetzung an (Austausch der Beförderungspapiere). Nach dem Austausch der Papiere wird der Steuerlagerinhaber Versender der Erzeugnisse und als solcher bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung in Anspruch genommen. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee bzw. die Substitute für Tabakwaren unverzüglich als Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.
Rechtsgrundlage
§ 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Vereinfachungen
Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Verfahrensvereinfachungen zulassen. Dies kann zum Beispiel die Übersendung einer Sammelanmeldung sein, wenn innerhalb eines Monats an denselben Empfänger mehrmals geliefert wird.
Rechtsgrundlage
§ 14 KaffeeStV, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Verantwortung des Versenders
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Kaffee bzw. Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich. Der Versender muss sich daher vor Eröffnung eines Beförderungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung von Kaffee bzw. Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung verfügt.
Treten während der Beförderung unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten auf, bevor diese ordnungsgemäß beendet worden ist (z.B. wenn die Warenlieferung oder Teile davon verloren gehen), wird hierfür der Versender zur Verantwortung gezogen, das heißt steuerlich in Anspruch genommen. Daneben aber auch jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, sowie weitere an der (unrechtmäßigen) Entnahme aus der Beförderung beteiligte Personen.
Rechtsgrundlage
- § 10 KaffeeStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG und § 11 KaffeeStG
- § 15 TabStG i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Dienstleistung im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare) für Kaffee und kaffeehaltige Waren
Verbrauchsteuerart | Formularnummer | Formularbezeichnung |
---|
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1816
| Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall
|
1840
| Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee |
1841
| Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee |
1844
| Antrag - steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren |
1845
| Sortimentsliste - Anlage zum Antrag (Formular 1844) auf Erteilung einer Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren |
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Kaffee, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 2736
| Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) |
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Kaffee, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 2737
| Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) |
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]