Verfahrensbeteiligte im Kaffeesteuerrecht
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Steuerlagerinhaber
Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben.
Informationen zum Steuerlager und Steuerlagerinhaber
Erlaubnisinhaber
Erlaubnisinhaber sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die Kaffee steuerfrei beziehen dürfen zur Herstellung von kaffeehaltigen Waren, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind.
Für den Bezug ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1844 "Antrag - steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren" und Formular 1845 "Sortimentsliste - Anlage zum Antrag (Formular 1844) auf Erteilung einer Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren"] zu beantragen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1844
Formular 1845
Die Erlaubnis wird vom zuständigen Hauptzollamt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Die Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen bereits eine Steuerentlastung für das Verbringen von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zugesagt ist.
Registrierte Versender
Registrierte Versender sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die Kaffee vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
Der Ort der Einfuhr ist der Ort, an dem sich der Kaffee beim Eingang aus Drittländern bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 Zollkodex der Union befindet oder, wenn sich der Kaffee in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet, das kein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 KaffeeStG ist, die Eingangszollstelle zu der der Kaffee nach Berührung eines Drittlands unverzüglich befördert werden muss, bzw. beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 Zollkodex der Union zu gestellen oder an dem der Kaffee vorzuführen ist.
Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Diese muss im Voraus nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"] beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- ein Warenverzeichnis,
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten,
- eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Kaffees.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2736
Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erteilung der Erlaubnis ist von einer Sicherheitsleistung abhängig.
Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Nr. 9 KaffeeStG
- § 12 KaffeeStV
Begünstigte
Begünstigte sind u.a. ausländische Truppen und deren ziviles Gefolge, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, die Kaffee unter Steueraussetzung empfangen dürfen.
Wer als Begünstigter Kaffee unter Steueraussetzung empfangen will, muss grundsätzlich vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung ausfertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung vorlegen.
Rechtsgrundlagen
- § 8 KaffeeStG
- § 13 KaffeeStV