Besonderheiten für Wein
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Gewerblicher Bezug und Lieferung innerhalb der EU
Grundlegende Ausführungen
Wein kann von Gewerbetreibenden unter Steueraussetzung (Versender = Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender, Empfänger = Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger oder Begünstigte) innerhalb der EU befördert werden.
Während der Beförderung des Weins in diesem Verfahren bleibt die Verbrauchsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausgesetzt. Die beteiligten Betriebe und Personen unterliegen der Steueraufsicht im deutschen Steuergebiet.
Außerdem sind die weinrechtlichen Regelungen des Weingesetzes zu beachten.
Steuerlagerinhaber
Personen, die als Steuerlagerinhaber Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen, benötigen hierfür eine Erlaubnis.
Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2468 "Antrag - Steuerlagerinhaber für Wein"] zu stellen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2468
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis.
Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung befördert wird, sind aufzuzeichnen.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 SchaumwZwStG
- § 46 Abs. 1 und 2 und § 47 SchaumwZwStV
Kleine Weinerzeuger
Kleine Weinerzeuger sind Herstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres).
Diese haben lediglich beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen [Formular 2469 "Anzeige - Aufnahme der Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten für kleine Weinerzeuger"]. Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In ihr ist die Durchschnittserzeugung anzugeben, die anhand der dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre berechnet wird.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2469
Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt gilt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber als erteilt und für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager werden Verbrauchsteuernummern vergeben.
Bei der Beförderung von Wein ist für kleine Weinerzeuger die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (EMCS) nicht erforderlich, wenn in einem anderen, nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:
"Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019".
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 2 und 3 SchaumwZwStG
- § 46 Abs. 3 SchaumwZwStV
- § 50 Abs. 1 SchaumwZwStV
Registrierte Empfänger
Personen, die Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als "registrierter Empfänger".
Diese ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2745 "Antrag - registrierter Empfänger (Dauererlaubnis, ohne Energieerzeugnisse))"; Anlage zum Antrag: Formular 2746 "Warenverzeichnis - registrierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse)"] zu beantragen. Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise in den Formularen, diese enthalten Informationen zu ggf. weiteren vorzulegenden Unterlagen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2745
Formular 2746
Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und steuerlich zuverlässig sind.
Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Außer beim Bezug im Einzelfall hat der registrierte Empfänger ein Belegheft zu führen.
Die Zugänge von Wein, der unter Steueraussetzung befördert wird, sind aufzuzeichnen.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 6 SchaumwZwStG
- § 48 SchaumwZwStV
Registrierte Versender
Personen, die Wein unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, bedürfen einer Erlaubnis als "registrierter Versender".
Diese ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"; Anlage zum Antrag: Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"] zu beantragen. Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise in den Formularen, diese enthalten Informationen zu ggf. weiteren vorzulegenden Unterlagen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2736
Formular 2737
Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und steuerlich zuverlässig sind. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen.
Die Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung befördert wird, sind aufzuzeichnen.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 SchaumwZwStG
- § 49 SchaumwZwStV
Welche EU-Mitgliedstaaten erheben eine Weinsteuer?
In der nachstehenden Übersicht ist angegeben, welcher EU-Mitgliedstaat eine Verbrauchsteuer auf Wein erhebt.
Übersicht der Mitgliedstaaten mit Weinsteuer
Mitgliedstaat | Erhebung einer Verbrauchsteuer
auf Wein (Stand: Juli 2021) |
---|
Belgien | Ja |
Bulgarien | Nein |
Dänemark | Ja |
Deutschland | Nein |
Estland | Ja |
Finnland | Ja |
Frankreich | Ja |
Griechenland | Nein |
Irland | Ja |
Italien | Nein |
Kroatien | Nein |
Lettland | Ja |
Litauen | Ja |
Luxemburg | Nein |
Malta | Ja |
Niederlande | Ja |
Österreich | Nein |
Polen | Ja |
Portugal | Nein |
Rumänien | Nein |
Schweden | Ja |
Slowakische Republik | Nein |
Slowenien | Nein |
Spanien | Nein |
Tschechische Republik | Nein |
Ungarn | Nein |
Zypern (nur griechischer Teil) | Nein |
Einfuhr oder Ausfuhr von Wein durch Gewerbetreibende in oder aus Staaten außerhalb der EU (Drittländer)
Wer Wein aus einem Drittland einführen oder Wein in ein solches Land ausführen möchte, hat die jeweiligen Zollvorschriften zu beachten.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrages, auf Einfuhrbeschränkungen und -verbote, vorzulegende Bescheinigungen und Ausfuhrbestimmungen.