Besonderheiten zur Erlaubniserteilung
Die Erlaubnis kann befristet werden.
Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
Alkoholsteuer
Sollen Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden, wird keine Erlaubnis erteilt, wenn der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder diese Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. Hiervon kann das zuständige Hauptzollamt unter den folgenden Voraussetzungen Ausnahmen zulassen:
- der Steuerlagerinhaber betreibt bereits ein Steuerlager, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden
- das Steuerlager dient der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen
- die Alkoholerzeugnisse werden im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weitergehenden Lagerbehandlungen unterzogen
Biersteuer
Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich unter 5.000 Hektoliter liegt oder wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll und die Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich unter 100 Hektoliter liegt oder wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll und die Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlagen
- § 5 SchaumwZwStV
- § 43 i.V.m. § 5 SchaumwZwStV
Wein
Eine Erlaubnis für ein Steuerlager erhält, wer als Steuerlagerinhaber Wein unter Steueraussetzung
- aus anderen EU-Mitgliedstaaten empfangen oder
- in andere oder über andere EU-Mitgliedstaaten befördern will.
Alkopopsteuer
Sollen Alkopops ausschließlich gelagert werden, wird keine Erlaubnis erteilt, wenn der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder diese Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. Hiervon kann das zuständige Hauptzollamt Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 6 AlkStV
Tabaksteuer
Personen, die Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren lagern, aber nicht herstellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren abgeben.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 TabStG; auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Kaffeesteuer
Eine Erlaubnis für ein Steuerlager, in dem Kaffee gelagert, aber nicht hergestellt wird, erhält nur, wer:
- Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagert, soweit ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder
- im grenzüberschreitenden Verkehr handelt.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 KaffeeStG
- § 5 KaffeeStV