Grundlagen zum Erlaubnisverfahren
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Das Betreiben von Steuerlagern bedarf einer Erlaubnis. Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck je nach Verbrauchsteuerart zu stellen.
Übersicht der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
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Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) | 1240
| Antrag - Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops |
Bier | 2000
| Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis |
Schaumwein/ Zwischenerzeugnisse | 2480
| Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis |
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 1650
| Antrag - Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1840
| Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee |
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
Die Erlaubnis wird in der Regel unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, die ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig.
Dem Antrag sind unter anderem folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung der Waren im beantragten Steuerlager. Die Betriebserklärung ist je nach Verbrauchsteuerart mit folgendem Formular beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
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Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) | 1241
| Betriebserklärung - Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops |
Bier | 2001
| Betriebserklärung - Steuerlager für Bier |
Schaumwein/Zwischenerzeugnisse | 2481
| Betriebserklärung - Steuerlager für Schaumwein/ Zwischenerzeugnisse |
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 1651
| Betriebserklärung - Steuerlager für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1841
| Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee |
- Bei Tabakwaren ist ein nach Gattungen gegliedertes Verzeichnis ("Sortenverzeichnis" Formular 1684) der Tabakwaren, die im Steuerlager hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder aus dem Steuerlager versendet werden sollen beizufügen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]
Formular 1684
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Umgekehrt kann das Hauptzollamt aber auch auf die oben genannten Anforderungen verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Soweit der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager betreiben möchte, ist in gleicher Weise eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen.