Erlöschen der Erlaubnis
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Grundlegendes zum Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers erlischt durch:
- den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
- den Tod des Steuerlagerinhabers,
- die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
- die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
- eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,
- die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.
Die Erlaubnis erlischt, soweit gesetzlich zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmt ist:
- in den Fällen Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
- in den Fällen Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 AlkStV
- § 8 Abs. 1 BierStV
- § 8 Abs. 1 SchaumwZwStV
- § 43 i.V.m. § 8 Abs. 1 SchaumwZwStV
- § 46 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 SchaumwZwStV
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 9 Abs. 1 AlkStV
- § 6 ggf. i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG, § 9 Abs. 1 TabStV
- § 8 Abs. 1 KaffeeStV
Fortbestand der Erlaubnis
In den Fällen der oben genannten Erlöschenstatbestände 2, 3 oder 7 gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Voraussetzung hierbei ist, dass die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mitgeteilt haben, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird.
Wird auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet, so erlischt die fortgeltende Erlaubnis.
Soweit in den Fällen der oben genannten Erlöschenstatbestände 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen der Erlaubnis von
- den Erben,
- dem neuen Erlaubnisinhaber,
- dem Inhaber des neuen Unternehmens,
- dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
eine neue Erlaubnis beantragt wird, so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis bleibt hiervon unberührt. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Auch kann mit Zustimmung des Hauptzollamts bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars verzichtet werden.
Die fortgeltende Erlaubnis erlischt,
- wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
- wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 bis 4 AlkStV
- § 8 Abs. 2 bis 4 BierStV
- § 8 Abs. 2 bis 4 SchaumwZwStV
- § 43 i.V.m. § 8 Abs. 2 - 4 SchaumwZwStV
- § 46 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 bis 4 SchaumwZwStV
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 9 Abs. 2 bis 4 AlkStV
- § 6 ggf. i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG, § 9 Abs. 2 bis 4 TabStV
- § 8 Abs. 2 bis 4 KaffeeStV
Steuerentstehung nach Erlöschen der Erlaubnis
Befinden sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis noch Waren im Steuerlager, so gelten diese als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unverzüglich eine Steuererklärung beziehungsweise Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Formular abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Wurde vom zuständigen Hauptzollamt zur Räumung des Betriebs eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
Die Steueranmeldung bzw. die Steuererklärung ist je nach Verbrauchsteuerart mit folgendem amtlich vorgeschriebenen Formular beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben:
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Biersteuererklärung" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
---|
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) | 1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Alkopops | 2783
| Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall |
Bier | 2077
| Biersteuererklärung in Einzelfällen |
Schaumwein | 2404
| Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall |
Zwischenerzeugnisse | 2453
| Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1816
| Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall |
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | 1625
| Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 5 AlkStV
- § 8 Abs. 5 BierStV
- § 8 Abs. 5 SchaumwZwStV
- § 43 i.V.m. § 8 Abs. 5 SchaumwZwStV
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 9 Abs. 5 AlkStV
- § 6 TabStG ggf. i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG, § 9 Abs. 5 TabStV
- § 8 Abs. 5 KaffeeStV
Mitteilungspflichten
In den Fällen der oben genannten Erlöschenstatbestände 2, 3 oder 7 haben die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mitzuteilen, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird. Das Hauptzollamt setzt eine angemessene Frist fest, bis zu deren Ablauf die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter fortgilt.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 AlkStV
- § 8 Abs. 3 BierStV
- § 8 Abs. 3 SchaumwZwStV
- § 43 i.V.m. § 8 Abs. 3 SchaumwZwStV
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 9 Abs. 3 AlkStV
- § 6 ggf. i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG, §§ 8 und 9 Abs. 3 TabStV
- § 8 Abs. 6 KaffeeStV