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Grundlagen, Besonderheiten zum Steuerlager

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Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Grundlegende Ausführungen

Steuerlager sind Orte, an denen oder von denen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, also unversteuert, hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Der Begriff verbrauchsteuerpflichtige Waren umfasst Alkohol sowie alkoholhaltige Waren im Sinne des § 1 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG), Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Alkopops, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und Kaffee.

Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben, benötigen eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber.
Steuerlager sind dabei regelmäßig so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verfolgt werden kann. Dies ist anhand der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen sowie der Betriebserklärung zu prüfen.

Die Handlungen, die in einem Steuerlager vorgenommen werden dürfen, sind je nach Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verschieden. Sie werden jeweils in der Erlaubnis als Steuerlagerinhaber festgelegt.

Besondere Ausführungen

Alkoholsteuer

Steuerlager für Alkohol, alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)

In einem Steuerlager dürfen Alkohol und alkoholhaltige Waren unter Steueraussetzung

  • hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
  • zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

Im Steuerlager dürfen Alkohlerzeugnisse unter Steueraussetzung auch zur Herstellung von nicht der Alkoholsteuer unterliegenden Getränken verwendet werden.

Nach § 12 Abs. 1 Alkoholsteuerverordung (AlkStV) hat der Steuerlagerinhaber einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Formular 1279 "Bestandsanmeldung Alkoholerzeugnisse") anzumelden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1279

Verschlussbrennerei

Alkohol darf in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.

Die Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlagen zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt. Der gesamte Alkohol wird über verschlusssicher eingerichtete Sammelgefäße oder Messuhren erfasst.

Zugelassene Arten von Messuhren

Die verschlusssichere Herrichtung der Brennerei ist zunächst anhand der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen zu prüfen.
Vor der erstmaligen Betriebseröffnung ist durch den Steueraufsichtsdienst vor Ort zu prüfen, ob die getroffenen Sicherungsmaßnahmen den Anforderungen des § 4 Abs. 4 AlkStV genügen.

Rechtsgrundlagen

  • § 5 AlkStG
  • § 4 AlkStV
  • § 12 AlkStV

Biersteuer

In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraussetzung

  • hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
  • zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

Die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts stellt ebenfalls eine Herstellungshandlung dar, wenn sich die Besteuerungsgrundlage dadurch ändert.

Im Steuerlager darf Bier unter Steueraussetzung auch zur Herstellung von nicht der Biersteuer unterliegenden Getränken verwendet werden.

Nach § 11 Abs. 1 Biersteuerverordung (BierStV) hat der Steuerlagerinhaber einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2083 "Bestandsanmeldung/-abrechnung Bier") anzumelden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2083

Rechtsgrundlagen

  • § 4 BierStG
  • § 3 BierStV
  • § 11 BierStV

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer

In einem Steuerlager darf Schaumwein unter Steueraussetzung

  • hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
  • zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

Die Ausführungen für Schaumwein gelten für Zwischenerzeugnisse entsprechend.

Im Steuerlager dürfen Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung auch zur Herstellung von nicht der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer unterliegenden Getränken verwendet werden.

Nach § 11 Abs. 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordung (SchaumwZwerzStV) hat der Steuerlagerinhaber einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2449 "Bestandsanmeldung Schaumwein" für Schaumwein und Formular 2450 "Bestandsanmeldung Zwischenerzeugnisse" für Zwischenerzeugnisse) anzumelden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2449
Formular 2450

Rechtsgrundlagen

  • § 4 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 4 SchaumwZwStG
  • § 3 SchaumwZwStV
  • § 11 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 3 SchaumwZwStV

Alkopopsteuer

In einem Steuerlager dürfen Alkopops unter Steueraussetzung

  • hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
  • zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

Soll neben der Alkopopsteuer auch die Alkoholsteuer ausgesetzt werden, ist zusätzlich die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol, alkoholhaltige Waren) nach dem Alkoholsteuerrecht erforderlich.

Nach § 3 Abs. 1 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) i.V.m. § 12 Abs. 1 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) hat der Steuerlagerinhaber einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2794 "Bestandsanmeldung Alkopop") anzumelden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2794

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG
  • § 5 AlkStG
  • § 4 AlkStV
  • § 12 AlkStV

Tabaksteuer

In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren unter Steueraussetzung

  • hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden.

Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

  • Verpacken von Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren
  • Bezeichnen von Packungen
  • Anbringen von Steuerzeichen
  • Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos
  • Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen
  • Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak

Eine Besonderheit stellt im Tabaksteuerrecht die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters dar. Diese gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.

Nach § 12 Abs. 1 Tabaksteuerverordung (TabStV) hat der Steuerlagerinhaber einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Formular 1678 "Bestandsanmeldung Tabakwaren und Tabakwarensubstitute" anzumelden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1678

Rechtsgrundlagen

  • § 5 TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
  • § 4 TabStV
  • § 12 TabStV

Kaffeesteuer

In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung

  • hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden.

Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

  • Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee
  • Umfüllen von Kaffee
  • Mahlen von Kaffee
  • Mischen von Kaffee

Nach § 11 Abs. 1 Kaffeesteuerverordung (KaffeeStV) hat der Steuerlagerinhaber einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1830 "Bestandsanmeldung Kaffee") anzumelden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1830

Rechtsgrundlagen

  • § 5 KaffeeStG
  • § 3 KaffeeStV
  • § 11 KaffeeStV

Hinweis zu Wein

Da in Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben wird, enthält das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz keine Vorschriften bezüglich der Herstellung und Lagerung von Wein.

In anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegt Wein jedoch einer Verbrauchsteuer und kann unter Steueraussetzung befördert werden. Daher ist es möglich, für den Empfang von Wein unter Steueraussetzung aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere EU-Mitgliedstaaten ein Steuerlager für Wein zu betreiben.
Für Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr, sogenannte kleine Weinerzeuger, gelten Erleichterungen.

Weitere Ausführungen zu Wein beim gewerblichen Bezug oder der Lieferung innerhalb der EU bzw. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Wein durch Gewerbetreibende in oder aus Staaten außerhalb der EU (Drittländer) finden Sie auf der Seite "Besonderheiten für Wein" im Bereich "Steueraussetzung"

Besonderheiten für Wein

Dort befinden sich auch die entsprechenden Antragsformulare.

Rechtsgrundlagen

  • § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 SchaumwZwStG
  • § 33 SchaumwZwStG
  • § 46 SchaumwZwStV

Über die verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen hinaus sind die im Weingesetz enthaltenen Vorschriften zu beachten.

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