Folgende Verlustsätze nach § 13 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) werden im Allgemeinen bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Alkohol im nicht überschritten:
- bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge
- bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sonstigen Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge
beim Abfüllen
- in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge
- in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge
- bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes
- bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.
Anhand dieser Verlustsätze wird der Gesamtverlust in einem Steuerlager gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
Sollte die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den so gebildeten Gesamtverlust übersteigen, so wird zunächst vermutet, dass die darüber hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, indem der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen nachweist, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die oben genannten Verlustsätze in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat. In diesen Fällen kann die Fehlmenge, auch wenn sie die o.a. Verlustsätze übersteigt, als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt werden.
Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abfüllverluste der oben genannten Nummern 1 bis 3 vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden.
Zur Ermittlung der Lagerungsverluste der oben genannten Nummern 4 und 5 hat er Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung und zu den Aufzeichnungen treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
Vom können auch amtliche Verlustermittlungen angeordnet werden. In Ausnahmefällen und soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, kann es eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den vorstehenden Ausführungen zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.